Das Einzelunternehmen ist ideal für kleinere personenbezogene Unternehmen. Für die Gründung ist kein Mindestkapital erforderlich.
- 1. Rechtsgrundlagen
- 2. Geeignet für / hauptsächlicher Verwendungszweck
- 3. Volkswirtschaftliche Bedeutung
- 4. Vorteile
- 5. Nachteile
- 6. Rechtsnatur
- 7. Bildung des Firmennamens
- 8. Entstehung
- 9. Eintrag im HR
- 10. Erforderliche Anzahl Inhaber oder Gesellschafter
- 11. Erforderliches Kapital
- 12. Einbringung von Sachwerten anstelle von Geld
- 13. Organisation bzw. Organe
- 14. Aufgaben der Verwaltung / Organe
- 15. Haftung / Nachschusspflicht
- 16. Beizug von Investoren bzw. Fremdkapital
- 17. Gewinnverteilung / Verlusttragung
- 18. Reservenbildung
- 19. Buchführungspflicht
- 20. Besteuerung
- 21. Gründungskosten
- 22. Geschäftsführung und Vertretung
- 23. Ausstieg / Nachfolgeregelung
- 24. Nationalitäts- und Wohnsitzvorschriften
1. Rechtsgrundlagen
Die Unternehmensform des Einzelunternehmens ist nicht speziell im Obligationenrecht geregelt.
2. Geeignet für / hauptsächlicher Verwendungszweck
Das Einzelunternehmen eignet sich besonders für Tätigkeiten, die stark mit der inhabenden Person in Verbindung stehen. Oft entscheiden sich Architekten, Handwerker, Ärzte, Anwälte und lokale Handelsfirmen für die Rechtsform des Einzelunternehmens.
3. Volkswirtschaftliche Bedeutung
Das Einzelunternehmen ist in der Schweiz mit rund 326‘205 Firmen die am häufigsten gewählte Rechtsform. Seine Beliebtheit verdankt es den Vorteilen, die sich aus den einfachen Gründungsanforderungen und dem Fehlen von Mindestkapitalanforderungen ergeben.
4. Vorteile
Ein Einzelunternehmen kann einfach und fast formlos gegründet werden. Das ermöglicht eine rasche Geschäftsaufnahme.
- Es braucht lediglich den Eintrag ins Handelsregister. Dieser ist obligatorisch, wenn es sich um ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe handelt und der Jahresumsatz CHF 100'000 übersteigt.
- Die Einzahlung eines fixen Grundkapitals ist nicht nötig.
- Die Gesellschafter können die Rolle der Organe selber übernehmen.
- Die wirtschaftliche Doppelbesteuerung des Gewinns kann vermieden werden.
5. Nachteile
- Die persönliche Haftung der Geschäftsinhaberin bzw. des Geschäftsinhabers ist unbeschränkt.
- Die Eigentumsanteile sind schwerer übertragbar als bei einer Kapitalgesellschaft.
- Personengesellschaften, also auch Einzelunternehmen, haben einen erschwerten Zugang zum Kapitalmarkt.
- Der Schutz des Firmennamens ist gebietsmässig beschränkt.
- Durch den nötigen namentlichen Eintrag im Handelsregister ist keine Anonymität möglich.
6. Rechtsnatur
Die Firmeninhaberin oder der Firmeninhaber sind alleinige Eigentümer des Einzelunternehmens.
7. Bildung des Firmennamens
Der Firmenname muss den Familiennamen (mit oder ohne Vornamen) der Gründerin oder des Gründers beinhalten.
Neben dem Namen sind auch Zusätze wie Tätigkeitsfeld oder Fantasiebezeichnungen möglich. Die Unternehmensbezeichnung muss aber der Wahrheit entsprechen, darf keine Täuschungen verursachen und nicht dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen. Nicht erlaubt ist auch ein Zusatz, der ein Gesellschaftsverhältnis andeutet (OR 944, OR 945).
Im UID-Register werden auch Einzelunternehmen ohne Handelsregistereintrag veröffentlicht. Bei diesen Unternehmen werden als Unternehmensname grundsätzlich der Vorname und Name der selbständig erwerbenden Person geführt. Fantasie- oder Sachbezeichnungen von Einzelunternehmen ohne Handelsregistereintrag werden im UID-Register ausschliesslich im Feld « Zusätzlicher Name » publiziert.
8. Entstehung
Das Einzelunternehmen entsteht durch die Aufnahme der selbstständigen, auf dauernden Erwerb gerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit. Diese setzt aber nicht notwendigerweise auch eine Gewinnstrebigkeit voraus.
9. Eintrag im HR
Ein Eintrag ins Handelsregister ist zwingend nötig:
- für ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe,
- wenn der Jahresumsatz CHF 100'000 übersteigt. Gehören einer Person mehrere Einzelunternehmen, so ist deren Umsatz zusammenzurechnen.
Für alle anderen Einzelunternehmen ist der Eintrag freiwillig (OR 931).
10. Erforderliche Anzahl Inhaber oder Gesellschafter
Beim Einzelunternehmen ist eine natürliche Person alleinige Geschäftsinhaberin respektive alleiniger Geschäftsinhaber.
Die natürliche Person muss von den Sozialversicherungen als selbstständig erwerbend anerkannt sein. Diese Anerkennung muss bei der zuständigen Ausgleichskasse am Geschäftssitz der Unternehmung beantragt werden.
11. Erforderliches Kapital
Zur Gründung eines Einzelunternehmens ist kein Kapitaleinsatz erforderlich, d.h. es braucht kein Mindestkapital.
12. Einbringung von Sachwerten anstelle von Geld
Eine Einbringung von Sachwerten ist möglich.
13. Organisation bzw. Organe
Beim Einzelunternehmen sind keine Organe zu bestellen. Eine Treuhänderin oder ein Treuhänder sowie eine Revisionsstelle können eingesetzt werden.
14. Aufgaben der Verwaltung / Organe
-
15. Haftung / Nachschusspflicht
Die Inhaberin oder der Inhaber haftet unbeschränkt mit seinem persönlichen Privatvermögen.
16. Beizug von Investoren bzw. Fremdkapital
Die Möglichkeiten zur Fremdkapitalfinanzierung eines Einzelunternehmens sind sehr beschränkt und in hohem Masse vom Vermögen des Einzelunternehmers abhängig. Abhängig von der Bonität des Einzelunternehmers und dem Risiko seiner Unternehmung sind dazu Sicherheiten erforderlich, die aus dem Betriebs- oder Privatvermögen zu leisten sind. Denkbar sind auch Bürgschaften Dritter. Drittpersonen dürfen sich nur über Darlehen (Fremdkapital) am Unternehmen beteiligen.
17. Gewinnverteilung / Verlusttragung
Gewinn- und Verlustrisiko liegen voll bei der Inhaberin respektive dem Inhaber des Einzelunternehmens.
18. Reservenbildung
keine spezielle Regelung
19. Buchführungspflicht
Ein Einzelunternehmen, dessen Umsatz weniger als CHF 500'000 beträgt, muss mindestens eine Buchhaltung führen, die nur die Einnahmen, die Ausgaben und die Vermögenslage umfasst.
Ein Einzelunternehmen, das im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens CHF 500'000 erzielt hat, ist zur Buchhaltung und Rechnungslegung gemäss den im Obligationenrecht (OR 957 ff.) definierten Regeln verpflichtet.
20. Besteuerung
Inhaberinnen und Inhaber eines Einzelunternehmens sind gesamthaft für ihr gesamtes Einkommen und Vermögen aus geschäftlichem und privatem Bereich steuerpflichtig.
Steuerplanung kann betrieben werden, wenn sich Geschäft und Privatdomizil am gleichen Ort oder an verschiedenen Orten befinden. Gerade in Situationen, wo Geschäfts- und Privatdomizil auseinander fallen, zahlt der Inhaber mit der Kollektivgesellschaft gesamthaft weniger Steuern. Manchmal ist auch der Geschäftsort der steuer(satz)günstigere Platz. In diesem Fall fährt man mit einem Einzelunternehmen besser (siehe nachfolgendes Beispiel).
Steuervergleich Kollektivgesellschaft versus Einzelunternehmen (Firma in der Stadt, Privatdomizil in Vorort).
(Werte in CHF)
AG / GmbH | Einzelunternehmen | |
---|---|---|
Gewinn gemäss Jahres-rechnung | 50'000 | 300'000 |
Dividendenausschüttung | 50'000 p.m. | - |
Zudem bei AG/GmbH als Aufwand gebucht gemäss Arbeitsvertrag: | ||
Geschäftsführerlohn | 250'000 | - |
Total Bezüge/Gewinn | 300'000 | 300'000 |
Steuern am Geschäftsort | Steuersatz 20%* | Steuersatz 25% |
In der AG/GmbH: auf Gewinn *nach Steuern | - | 75'000 |
EU: auf Gewinn | 10'000 | - |
Steuern am Privatdomizil | Steuersatz 18% | Steuersatz 18% |
Beim Eigentümer der AG/GmbH: auf Lohn | 45'000 | - |
Beim Eigentümer der AG/GmbH: auf Dividende | 4'500** | - |
** zum reduzierten Satz: ZH hälftiger Steuersatz | ||
Total Steuern | 59'500 | 75'000 |
(Bemerkung: Berechnung ohne AHV und mit fiktiven Steuersätzen; generelle Aussage, Einzelfall muss beurteilt werden)
21. Gründungskosten
Die Gründung einer Einzelfirma verursacht nur geringe Kosten. Zu rechnen ist mit CHF 0 bis 1'000 für eine Beratung zu den Gründungsmodalitäten - zum Beispiel durch einen Treuhänder - sowie mit CHF 120 für die Eintragung im Handelsregister.
22. Geschäftsführung und Vertretung
Inhabende von Einzelunternehmen sind alleine für die Geschäftsführung zuständig. Sie können allenfalls von ihnen ernannte Personen als Stellvertreterinnen und Stellvertreter einsetzen.
23. Ausstieg / Nachfolgeregelung
Ein Einzelunternehmen kann nicht als solches weitergegeben werden. Mit der Nachfolge oder einem Ausstieg endet dieses auch grundsätzlich. Die neue nachfolgende Person eröffnet danach ein neues Einzelunternehmen. Materiell erfolgt die ganze oder teilweise Veräusserung des Geschäftsbetriebs durch die Übertragung der Aktiven und Passiven.
Die Vermögens- oder Geschäftsübernahme von Einzelunternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, richtet sich nach den Vorschriften des Fusionsgesetzes (OR 181 IV). In den übrigen Fällen sind OR 181 I, II und III zu beachten, welche eine Weiterhaftung der veräussernden Person vorsehen. Für den Übergang von Arbeitsverhältnissen ist OR 333 bindend.
24. Nationalitäts- und Wohnsitzvorschriften
Bei einem Einzelunternehmen ist es nicht erforderlich, dass die inhabende Person Wohnsitz in der Schweiz hat. Sie muss jedoch eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung vorweisen können.
Weitere Informationen zum Thema:
Informationen
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Rechtsformenvergleich (2023) (PDF, 241 kB, 21.03.2023)KMU Portal – Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
Letzte Änderung 30.10.2023