Ausländische Mitarbeiter

Das Arbeitsmarktrecht unterscheidet zwei Kategorien von ausländischen Mitarbeitenden in Unternehmen: Bürger aus EU-/EFTA-Staaten und Bürger der übrigen Staaten.

Erwerbstätige aller Qualifikationsstufen aus den EU-/EFTA-Staaten erhalten durch das Personenfreizügigkeitsabkommen einfachen Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt und zu Unternehmen in der Eidgenossenschaft. Aus allen anderen Staaten - sogenannte Drittstaaten - werden gemäss Auftrag des Bundesrates in beschränktem Ausmass lediglich gut qualifizierte Arbeitskräfte zugelassen.

Die Zulassungskriterien sind im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) und der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) aufgeführt. Sie werden in den AuG-Weisungen näher erläutert.

EU-/EFTA-Staaten

Die bilateralen Verträge mit der EU haben für Bürgerinnen und Bürger aus EU-/EFTA-Staaten die Voraussetzungen für erweiterte Rechte geschaffen. Mit dem Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU wird die Personenfreizügigkeit schrittweise zwischen der Schweiz und der EU eingeführt.

Staatsangehörige der Schweiz und der EU-Staaten erhalten das Recht, Arbeitsplatz bzw. Aufenthaltsort innerhalb der Staatsgebiete der Vertragsparteien frei zu wählen. Voraussetzung ist, dass sie über einen gültigen Arbeitsvertrag verfügen, selbstständig erwerbend sind oder - bei Nichterwerbstätigen - ausreichende finanzielle Mittel nachweisen können und krankenversichert sind. EG/EFTA-Staatsangehörige können für drei Monate zur Stellensuche in die Schweiz einreisen. Während dieser Zeit brauchen sie keine Bewilligung.

Beratung durch EURES

EURES (EURopean Employment Services) ist ein Kooperationsnetz der öffentlichen Arbeitsverwaltungen der Europäischen Union und der EFTA-Staaten. Ziel ist, die Mobilität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innerhalb der Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) zu erleichtern. Die Schweiz ist im Rahmen des Abkommens über den freien Personenverkehr dem EURES-Netz am 1. Juni 2002 beigetreten. In der Schweiz sind die Direktion für Arbeit des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO) und die Kantone, unterstützt durch das Bundesamt für Migration, für die Koordination des EURES-Netzes zuständig.

EURES Schweiz unterstützt die Mobilität in Europa und fördert die Transparenz auf dem Arbeitsmarkt. Die EURES-Beratenden in der Schweiz

  • unterstützen Sie bei der Personalsuche in der Schweiz oder in der EU/EFTA.
  • informieren und beraten Sie über die Einreise und den Aufenthalt von Arbeitnehmenden in der Schweiz.
  • informieren Sie über die Entsendung von Arbeitnehmenden in die EU/EFTA.

Drittstaaten

Für Erwerbstätige aus Drittstaaten gelten folgende Regelungen:

  • Kurzaufenthaltsbewilligung L: Kantons- und Stellenwechsel sind bewilligungspflichtig (Art. 37 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 AuG), Quellenbesteuerung.
  • Aufenthaltsbewilligung B: Stellenwechsel in der Regel nicht bewilligungspflichtig (Art. 38 Abs. 2 AuG), Kantonswechsel ist bewilligungspflichtig (Art. 37 Abs. 2 AuG), wird für einen bestimmten Zweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Art. 33 Abs. 2 AuG), Quellenbesteuerung.
  • Niederlassungsbewilligung C: Bezüglich Arbeitsmarkt den Schweizer Bürgern gleich gestellt, keine Quellenbesteuerung.
  • Grenzgängerbewilligung: Kantons- und Stellenwechsel mit Bewilligung möglich (Art. 39 Abs. 1 AuG und Art. 39 Abs. 2 AuG), Quellenbesteuerung.
  • Stagiairesbewilligung: Maximal 18 Monate, nur für Weiterbildungsaufenthalte junger Berufsleute, Bewilligungserteilung richtet sich unter anderem nach den Stagiairesabkommen (Art. 42 VZAE).
  • Asylsuchende: Wartepflicht (während den ersten 3 Monaten nach Einreichen des Asylgesuchs keine Erwerbstätigkeit möglich, Art. 43 Abs. 1 AsylG; bei erstinstanzlichen negativem Entscheid kann der Kanton die Erwerbstätigkeit für weitere 3 Monate verbieten), vorübergehende Bewilligung zur Erwerbstätigkeit (falls es die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage erlaubt, Art. 52 Abs. 1 Bst. A VZAE und Lohn- und Arbeitsbedingungen, Art. 22 AuG, sowie Vorrang, Art. 21 AuG), Stellenwechsel mit Bewilligung möglich (Art. 64 AuG), Kantonswechsel ist in der Regel nicht möglich, Quellenbesteuerung, 10% des Lohns werden als Sicherheit zurückbehalten.
  • Kadertransfer: Unentbehrliche Führungskräfte dürfen sich gemäss "General Agreement on Trade and Services" (Gats) für maximal 48 Monate in der Schweiz aufhalten. Die Bewilligung wird für die Dauer der Erwerbstätigkeit erteilt.

Die Kontroll- und Sorgfaltspflicht liegt beim Arbeitgeber. Er muss dafür sorgen, dass ein ausländischer Mitarbeiter über die Berechtigung zum Stellenantritt verfügt. Um eine Einreisebewilligung zu erhalten, muss ein Arbeitgeber beweisen, dass es nicht möglich war, in der Schweiz eine geeignete Kraft zu finden und dass die Ausbildung eines geeigneten Mitarbeiters innert nützlicher Frist nicht durchzuführen war.



Informationen

Letzte Änderung 22.03.2022

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