Privatkonkurs für zahlungsunfähige Personen

Jede Person, ob Handel treibend oder nicht, kann sich beim Gericht zahlungsunfähig erklären. Der Richter kann dann ein Konkursverfahren eröffnen.

Jede überschuldete Person kann unabhängig von einem allfälligen Eintrag im Handelsregister beim Richter des zuständigen Gerichts Insolvenz anmelden (Art. 191 SchKG). Ist eine einvernehmliche Schuldenbereinigung ausgeschlossen, so kann der Richter ein Privatkonkursverfahren eröffnen, das die Verwertung aller pfändbaren Vermögenswerte, zu denen auch vorhandenes Wohneigentum gehört, zum Zwecke der Schuldenrückzahlung beinhaltet.

Der Privatkonkurs kann sich positiv auf die Lebensqualität des Schuldners auswirken. Er unterbricht nämlich sämtliche Lohnpfändungen, individuelle Betreibungen und alle übrigen Ansprüche von Gläubigern. Zudem bietet er einen besseren Rechtsschutz.

Man muss jedoch wissen, dass der Privatkonkurs kein geeigneter Weg ist, um seine Schulden loszuwerden. Die Schulden, die im Rahmen des Verfahrens nicht gedeckt werden können, bleiben nach Verfahrensschluss bestehen. Die Gläubiger erhalten einen sogenannten Verlustschein, der ihnen die Möglichkeit gibt, die ausstehende Schuld einzufordern, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen kommen sollte. Der Privatkonkurs dient also eher dazu, dem Schuldner eine Verschnaufpause zu verschaffen.

Voraussetzungen für den Privatkonkurs

Die Eröffnung eines Privatkonkurses ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich:

  • Der Schuldner muss seine Überschuldung nachweisen.
  • Der Schuldner muss vor dem Richter nachweisen, dass eine gütliche Einigung mit den Gläubigern ausgeschlossen ist. Der Privatkonkurs darf nur als letzter Ausweg dienen.
  • Der Schuldner muss beweisen, dass sein Budget künftig ausgeglichen sein wird und er in der Lage ist, seine Finanzen ohne Neuverschuldung zu regeln. Das Budget nach Konkurs muss mindestens das Existenzminimum und die laufende Steuerbelastung abdecken können. Der Sinn des Privatkonkurses besteht darin, dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, auf einer besseren Grundlage neu anzufangen.
  • Der Schuldner benötigt rund CHF 4'000, um die Kosten für den Konkurs vorzufinanzieren. Am Konkursverfahren sind ein Richter und das Konkursamt beteiligt. Ebenfalls Bestandteil des Verfahrens sind mehrere öffentliche Bekanntmachungen im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und im Kantonalen Amtsblatt.


Informationen

Letzte Änderung 06.03.2020

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