Zu dieser Form des Konkurses kommt es in der Regel erst, wenn ein Unternehmen seine Aktivität bereits eingestellt hat. Aus wirtschaftlicher Sicht ist sie daher nicht von Bedeutung.
Die Auflösung aufgrund von Mängeln in der Organisation (Art. 731b OR) ist kein Konkurs im üblichen Sinne, der durch ein Überschuldungsproblem verursacht wird. Dieser Sonderfall des Konkurses tritt dann ein, wenn eine Firma nicht mehr über alle gesetzlich vorgeschriebenen Organe verfügt oder eines dieser Organe nicht die vorgeschriebene Zusammensetzung aufweist.
Die Eröffnung von Konkursverfahren aufgrund von Mängeln in der Organisation nimmt in den amtlichen Konkursstatistiken der Schweiz einen grossen Stellenwert ein: 2020 machten sie laut Angaben des Bundesamtes für Statistik (BFS) 1'858 von insgesamt 14'770 eröffneten Verfahren aus.
In der Realität verbirgt sich hinter diesen Zahlen oftmals ein einfacher administrativer Vorgang, der dazu dient, nicht mehr existierende Unternehmen, die immer noch im Handelsregister stehen, zu löschen. Da diese Unternehmen nicht mehr alle vorgeschriebenen Organe aufweisen, hat der Handelsregisterführer die Möglichkeit, bei Gericht die Auflösung der Firma zu beantragen, um seine Datenbank "auszumisten".