Finanzielle und andere Folgen eines Konkurses

Ein Konkurs hat schwerwiegende Folgen für die Unternehmenden und ihre Angestellten. Doch man kann seine Lehren daraus ziehen und mit neuen Ideen wieder durchstarten.

Wenn ein Unternehmen seine Schulden nicht mehr zurückzahlen kann, ist der Verwaltungsrat dazu verpflichtet, zum Richter zu gehen, um ein Konkursverfahren einleiten zu lassen. Es kommt auch vor, dass dieses Verfahren direkt von einem Gläubiger infolge eines Betreibungsverfahrens ausgelöst wird. In beiden Fällen hat der Konkurs erhebliche Konsequenzen für die Unternehmenden, ihre Angestellten und ihre Gläubiger, also Geldgeber, Lieferanten oder auch Kunden.

Finanzielle Folgen für die Unternehmenden

Mit der Eröffnung eines Konkursverfahrens verliert die Firmenleitung das Recht, Geschäfte zu machen und über alle verfügbaren Aktiven, d. h. alle Vermögenswerte des Unternehmens wie Bankkonten, Immobilien oder Produktionsmaschinen, zu befinden. Dieses Vermögen wird in der Rechtssprache "Konkursmasse" genannt. Vermögen, das dem Schuldner vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse. Es fällt in die Zuständigkeit des mit dem Verfahren betrauten Konkursamtes, den Wert der Konkursmasse abzuschätzen und sich um deren Verwertung zu kümmern. Der auf diesem Weg erzielte Erlös wird dafür verwendet, die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen.

Unterschiede abhängig von der Rechtsform

Werden die Unternehmenden persönlich als pfändbare Schuldner betrachtet? Die Antwort fällt je nach Rechtsform unterschiedlich aus. Im Falle einer juristischen Person, beispielsweise einer Aktiengesellschaft (AG) oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), werden die Schulden ausschliesslich dem Unternehmen zugeschrieben. Das bedeutet, sie existieren nicht mehr, wenn das Unternehmen nicht mehr existiert. Die verbleibenden Schulden werden somit am Ende des Konkursverfahrens, nach dem nur noch die Haftung des Verwaltungsrates oder des Managements vor Gericht verhandelt werden kann, gelöscht.

Dagegen müssen im Falle einer natürlichen Person, also bei einer Einzelfirma, die Unternehmenden während des Konkursverfahrens und sogar nach dessen Abschluss selbst für die Schulden aufkommen. Das ist ein Aspekt, den viele Firmengründerinnen und gründer nicht ausreichend bedenken. Im Rahmen des Konkursverfahrens erhalten die Gläubiger einen sogenannten Verlustschein (Art. 265 SchKG), auf dem die ausstehende Summe vermerkt ist und der ihnen das Recht gibt, ihre Forderung durchzusetzen, falls sich die finanzielle Lage der Konkursiten verbessern sollte. Diese können jedoch nur betrieben werden, wenn sie zu neuem Vermögen gelangen. So wird ihnen ermöglicht, eine neue Firma zu gründen.

Bei einer Einzelfirma stellt das Privatvermögen des Unternehmers im Falle eines Konkurses die pfändbare Masse dar. Dazu gehören sowohl Ersparnisse als auch Immobilien und Wertpapiere. Das Vermögen des Ehepartners oder der Ehepartnerin sowie Ersparnisse für die Pensionskasse, die dritte Säule A und Lebensversicherungen, die zugunsten von Ehepartnern und Kindern abgeschlossen wurden, werden nicht eingerechnet.

Im Fall einer Kollektivgesellschaft werden die Verpflichtungen der Gesellschaft solidarisch und in Bezug auf alle Vermögenswerte unter den Gesellschaftern aufgeteilt. Von dem Moment an, wo die Firma aufgelöst wird oder ein Betreibungsverfahren ohne befriedigendes Ergebnis zum Abschluss gekommen ist, kann ein Gesellschafter persönlich betrieben werden (Art. 568 OR).

Unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens unterliegt jeder Gesetzesverstoss, der während des Konkursverfahrens von einem Mitglied der Geschäftsführung oder des Verwaltungsrates begangen wird, dem Strafrecht und führt dazu, dass sich die betroffene Person persönlich verantworten muss. Dabei kann es sich um Fehlinformationen bezüglich der Aktiven des Unternehmens oder auch um Veruntreuung von Geldern handeln.

Finanzielle Folgen für die Gläubiger

Der Konkurs bewirkt, dass die Schulden des Konkursiten betreibbar werden, auch wenn sie es zum Zeitpunkt der Konkursanmeldung noch nicht sind, und dass ab der Eröffnung des Verfahrens keine Zinsen mehr fällig werden.

Es fällt in die Zuständigkeit des Konkursamtes, den Wert des Firmenvermögens abzuschätzen und sich um deren Verwertung zu kümmern. Die auf diesem Weg gesammelten Gelder werden für die Rückzahlungen an die Gläubiger verwendet. Nicht selten erhalten diese am Ende des Konkursverfahrens lediglich 0 bis 10% ihrer Forderungen zurück. Die Gläubiger haben jedoch während des Verfahrens die Möglichkeit, die ihnen zugedachte Summe anzufechten.

Bei einem Konkurs werden nicht alle Gläubiger gleich behandelt. Für die Rückzahlung werden sie je nach Priorität in drei Rangklassen eingeteilt (Art. 219 SchKG):

  • Erste Klasse. Forderungen von Angestellten gegenüber dem Arbeitgeber, insbesondere Lohnforderungen; Ansprüche der Versicherten aus der Unfallversicherung und der nicht obligatorischen beruflichen Vorsorge (2. Säule); familienrechtliche Unterhaltsansprüche. Pfandgesicherte Forderungen (im Falle einer Hypothek wird das Haus verkauft und der Erlös an die Gläubiger gezahlt).
  • Zweite Klasse. Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war; Beitragsforderungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV), der Erwerbsersatzversicherung und der Unfallversicherung; Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung; Beiträge an die Familienausgleichskasse; Steuerforderungen nach dem Mehrwertsteuergesetz.
  • Dritte Klasse. Alle übrigen Forderungen wie die der Lieferanten, Kunden usw.

Die finanziellen Einlagen der Gesellschafter bilden in gewisser Weise eine vierte Rangklasse. In den meisten Fällen reichen die Erlöse aus der Verwertung des Unternehmens nicht aus, um ihnen etwas zu erstatten.

Einige Sonderfälle:

  • Wenn es sich bei der Forderung nicht um Geld handelt. Eine Forderung in Form einer Dienstleistung, einer Arbeit oder einer Sachleistung muss in eine Geldforderung umgewandelt werden. Das Konkursamt hat den Wert der Leistung zum Zeitpunkt des Verfahrens zu bestimmen. In bestimmten Fällen kann es stattdessen vorziehen, die Leistung zu erfüllen.
  • Wenn sich die Forderung aus der Lieferung einer Sache vor dem Konkurs ergibt. Eine Person oder eine Firma, die beispielsweise im Rahmen eines Kaufvertrags eine Sache geliefert hat, kann die unbezahlte Sache nicht zurückfordern (Art. 212 SchKG).
  • Wenn ein Schuldner des Konkursiten zugleich sein Gläubiger ist. In den meisten Fällen kann der Schuldner seine Schulden mit seiner Forderung verrechnen. Es wäre nicht angemessen, ihn zur Zahlung seiner gesamten Schulden zu verpflichten, wenn er zugleich das Risiko eingeht, nur einen Bruchteil seiner Forderung zurückzubekommen.

Folgen für den Ruf der Unternehmenden

Ein Konkurs bleibt nicht ohne Folgen für das Image einer Unternehmerin oder eines Unternehmers. Die Löschung eines Unternehmens aus dem Handelsregister ist öffentlich sichtbar, und zwar nicht nur während des Verfahrens, sondern auch danach. Eine einfache Internetsuche reicht aus, um den Eintrag zu finden, in der Regel auf den Seiten privater Wirtschaftsauskunfteien wie Moneyhouse.

Was häufig nicht bedacht wird: Im Fall einer AG taucht im Handelsregister der Name des Firmenchefs auf und nicht der der Aktionäre. Den grössten Nachteil hat also der Chef. Bei Einzelunternehmen und GmbH ist es jeweils der Name der Inhaberin oder des Inhabers bzw. der Gesellschafter.

Wirtschaftsauskunfteien wie Creditreform oder Moneyhouse sammeln Informationen über Insolvenzen von Personen und geben diese auf Anfrage an Dritte weiter. Dadurch kann es passieren, dass Unternehmende, die mehrmals Konkurs anmelden mussten, keine Kredite mehr bekommen. Weitere mögliche Auswirkungen: Material wird nur gegen Barzahlung geliefert oder der Verfügungsrahmen der Kreditkarten wird verkleinert.

Wer den Misserfolg akzeptiert, kann auf einer besseren Grundlage neu anfangen

Ein Konkurs muss keinesfalls das Ende einer unternehmerischen Laufbahn bedeuten. Im Gegenteil: Einen Misserfolg akzeptieren zu können, ist eine wichtige unternehmerische Eigenschaft. Man sollte seine Lehren daraus ziehen und mit neuer Energie und neuen Ideen wieder durchstarten.

Vieler Unternehmerinnen und Unternehmer bleiben in der Branche, in der sie zuvor tätig waren, da sie den Markt, die Produkte und die Konkurrenz kennen. Es kommt sogar häufig vor, dass die Konkursiten die Aktiven ihrer Firma selbst aufkaufen und auf dieser Basis neu anfangen. Es ist jedoch nicht zulässig, dass Unternehmende nach dem Konkurs unter einem anderen Namen dasselbe Geschäft mit denselben Maschinen und demselben Auftragsbuch weiterführen und dabei die Mitarbeitenden nicht weiter beschäftigen. Die Verpflichtungen gegenüber den Angestellten müssen übernommen werden (Art. 333 OR).



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Letzte Änderung 20.02.2020

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