Wie läuft die Einleitung eines Konkurses ab?

Wie überführt man ein Unternehmen in einen Konkurs? Das Verfahren erfolgt zunächst über einen Richter und anschliessend über eine enge Zusammenarbeit mit dem Konkursamt.

Man unterscheidet im Wesentlichen zwei Arten, ein Konkursverfahren einzuleiten: Entweder bewirkt ein Gläubiger die Eröffnung des Verfahrens durch eine Schuldbetreibung oder das Unternehmen meldet selbst Konkurs an, wenn es sich als insolvent betrachten muss. In seltenen Fällen kann der Gläubiger auch ohne vorherige Betreibung den Konkurs verlangen (Art. 190 SchKG).

Vorgehen bei einer Konkursanmeldung auf eigenes Begehren

Wenn ein Unternehmen ernsthaft annehmen muss, dass es überschuldet ist, muss sein Verwaltungsrat eine Zwischenbilanz erstellen und diese der Revisionsstelle zur Überprüfung vorlegen. Ergibt sich daraus, dass die geschuldeten Forderungen nicht mehr zurückgezahlt werden können, ist der Verwaltungsrat verpflichtet, zum Richter des zuständigen Bezirksgerichts zu gehen, um ihn über die Insolvenz zu unterrichten und ein Konkursverfahren einzuleiten (Art. 725 OR).

Einzige Ausnahme von dieser Regel: Der Richter muss nicht benachrichtigt werden, wenn die Gesellschaftsgläubiger einwilligen, dass ihre Forderungen im Ausmass der Unterdeckung im Rang hinter die Forderungen aller anderen Gesellschaftsgläubiger zurückgestuft werden. Der Gang zum Richter im Fall der Überschuldung betrifft sowohl Aktiengesellschaften (AG) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) als auch Einzelunternehmen.

Das Gericht kann auf Antrag des Verwaltungsrates oder eines Gläubigers den Konkurs aufschieben, falls Aussicht auf Sanierung besteht. Dieser Fall tritt eher selten ein. Der Schuldner kann auch vorschlagen, sich mit den Gläubigern zu einigen, was in der Fachsprache als Nachlassverfahren bezeichnet wird. Weitere Informationen zum Nachlassverfahren gibt es im untenstehenden Abschnitt "Konkursvermeidung durch gütliche Einigung".

Von dem Moment an, wo das Gericht den Konkurs verkündet, wird das Verfahren nicht mehr vom Unternehmen selbst abgewickelt, das kein Recht auf die Verwaltung seiner Güter mehr hat, sondern vom zuständigen Konkursamt. Der Konkursit muss für das Konkursamt weiterhin erreichbar sein und unter Androhung von Sanktionen seine gesamten Vermögenswerte angeben und zur Verfügung stellen.

Weitere Informationen zum genauen Ablauf des Verfahrens seitens des Konkursamtes:

Weitere Informationen zu den Auswirkungen eines Konkursverfahrens auf die Unternehmenden und ihre Gläubiger:

Betreibungsverfahren

Jeder Gläubiger kann gegen einen Schuldner, der seine Forderung nicht bezahlt hat, ein Betreibungsverfahren einleiten. Ist der Schuldner eine Handel treibende Person oder eine Handelsgesellschaft, kann das Verfahren in einen Konkurs münden, also in eine Verwertung des Vermögens des Konkursiten mit dem Ziel, einen grösstmöglichen Teil seiner Schulden zu decken. Diese Art von Betreibung nennt sich "Betreibung auf Konkurs" als Gegenstück zur "Betreibung auf Pfändung", die bei Privatpersonen Anwendung findet.

Um ein Betreibungsverfahren einzuleiten, muss der Gläubiger zunächst ein Formular für ein Betreibungsbegehren ausfüllen, das bei den Betreibungsämtern erhältlich ist, und dieses beim Amt einreichen. Das Betreibungsamt muss nach Erhalt des Begehrens einen Zahlungsbefehl ausstellen und dem Schuldner übermitteln.

Der Schuldner kann nach Erhalt des Zahlungsbefehls Folgendes tun:

  • innert 20 Tagen zahlen
  • die Forderung bestreiten
  • nicht reagieren

Bestreitet der Schuldner die Forderung nicht, beginnt die zweite Phase der Betreibung: der Konkurs. Das Verfahren beginnt damit, dass die Sache vor den Richter gebracht wird, und läuft genau so ab, wie bei einer Konkursanmeldung auf eigenes Begehren (s. obenstehende Erklärungen).

Bestreitet der Schuldner die Forderung, kann der Gläubiger beim Richter ein juristisches Verfahren (Rechtsöffnungsverfahren) verlangen. Auch dieses kann in einen Konkurs münden (Online-Betreibungsschalter: Angebote für Gläubiger).

Konkursvermeidung durch gütliche Einigung

Manchmal kann man ein Konkursurteil umgehen, indem man sich mit seinen Gläubigern einigt. Wenn die Aussichten mittelfristig vielversprechend sind, können Lieferanten und Kreditgeber darauf hoffen, künftig wieder Geschäfte tätigen zu können.

Häufig kommt es zu einem Teilschuldenerlass oder zu einer Stundung der Zahlungen. Zuweilen übernehmen die Gläubiger auch vorhandene Werte und versuchen, sie selbst zu verwerten.

In der Rechtssprache wird diese Form der Einigung Nachlassvertrag genannt. Der Nachlass wird im Gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs geregelt (Art. 293 bis 318 SchKG). Der Schuldner und jeder Gläubiger können beim Richter ein Nachlassverfahren beantragen. Der Antragsteller muss sein Gesuch begründen (Bilanz, Betriebsrechnung, Vermögens- und Einkommenslage) und den Entwurf für eine Einigung vorlegen.

Der Richter kann dann über die Bewilligung einer sogenannten Nachlassstundung entscheiden. Er ernennt einen Sachwalter, der darauf achtet, dass die Vereinbarungen eingehalten werden. Dieser hält den Richter auf dem Laufenden. Für das Ende der Nachlassstundung wird eine verbindliche Frist gesetzt.

Die Vorbereitung eines Nachlassbegehrens ist komplex und muss gut durchdacht sein. Holen Sie sich dafür unbedingt Unterstützung von einem Anwalt oder einem Treuhänder. Denn wenn das Nachlassbegehren abgelehnt wird oder die ausgehandelten und im Nachlassvertrag vereinbarten Vorgaben scheitern, droht unmittelbar die Konkurseröffnung.



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Letzte Änderung 18.01.2024

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