Ablauf des Konkursverfahrens nach dem Konkursurteil

Wie geht das Verfahren nach dem Konkursurteil weiter? In diesem Moment beginnt die Liquidation des Unternehmens, an deren Ende seine Löschung steht.

Sobald der Richter die Konkurseröffnung verkündet hat, fällt die Abwicklung der Liquidation vor allem in die Zuständigkeit des Richters und des Konkursamtes. In der Schweiz kommt das Konkursamt in etwas mehr als der Hälfte der Fälle zu der Einschätzung, dass die pfändbaren Aktiven nicht einmal dafür ausreichen, die Liquidationskosten (zwischen CHF 5'000 und CHF 10'000) zu decken. In dem Fall beschliesst es, das Konkursverfahren einzustellen, und macht diese Entscheidung im Amtsblatt bekannt (Art. 230 SchKG). Wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger ein Liquidationsverfahren verlangt und dessen Finanzierung garantiert, wird das Konkursverfahren geschlossen und das Unternehmen aus dem Handelsregister gelöscht (was bei den allermeisten eingestellten Konkursen der Fall ist).

Alle übrigen Konkurse in der Schweiz durchlaufen ein Konkursverfahren. Es gibt im Wesentlichen zwei Arten von Konkursverfahren: das summarische und das ordentliche Konkursverfahren. Sie müssen ein Jahr nach der Konkurseröffnung abgeschlossen sein.

Das summarische Konkursverfahren, das rasch und effizient ist, wird durchgeführt, wenn die Verhältnisse einfach sind oder die Firma nicht mehr viele Vermögenswerte besitzt. Es ist die häufigste Art des Konkurses, sofern das Konkursverfahren nicht eingestellt wurde. Das Konkursamt hat das Verfahren beim Konkursgericht zu beantragen.

Das sehr viel seltenere ordentliche Konkursverfahren wird vornehmlich bei Grosspleiten durchgeführt. Anders als beim summarischen Verfahren werden hier zwei Gläubigerversammlungen einberufen, bei denen die Gläubiger den Ablauf des Konkursverfahrens aus der Nähe überwachen und prüfen können.

Die Konkursverfahren sind in den Artikeln 221 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) beschrieben.

Summarisches Konkursverfahren

  • Inventar. Sofort nach Erhalt der Anordnung auf Konkurseröffnung beginnt das Konkursamt mit der Inventarisierung des Gesellschaftsvermögens, wobei es den geschätzten Wert der pfändbaren Vermögensgegenstände mit aufführt. Das Amt trifft alle Massnahmen, die für die Sicherung der Gegenstände erforderlich sind: Siegel anlegen, die gepfändeten Gegenstände sicher verwahren usw. Bei diesem Schritt ist der Konkursit verpflichtet, dem Konkursamt alle notwendigen Auskünfte zu geben. Die Schuldner des Konkursiten müssen ihrerseits die Art ihrer Forderung angeben sowie bei ihnen befindliche Sachen aus dem Besitz des Konkursiten dem Konkursamt übergeben.
  • Schuldenruf. Das Konkursamt macht die Konkurseröffnung im Amtsblatt öffentlich bekannt und fordert die Gläubiger auf, sich innert einem Monat nach der Bekanntmachung zu melden und ihre Forderung geltend zu machen.
  • Verwaltung der Konkursmasse. Das Konkursamt prüft die Buchhaltung und das Management des Konkursiten. Es vergleicht die beim Schuldenruf ermittelten Forderungen mit den Büchern des Konkursiten und fällt eine Entscheidung bezüglich der Forderungen. Es erarbeitet eine endgültige Aufstellung der Aktiven und Passiven, nimmt eventuelle Streitpunkte auf und hält fest, welche Entscheidungen noch zu treffen sind.
  • Kollokationsplan. Sind die Forderungen geprüft und bestätigt, erstellt das Konkursamt eine vollständige Auflistung der Passiven, einen sogenannten Kollokationsplan. Er enthält nicht nur die definitiv anerkannten Forderungen. Vermerkt werden auch die abgewiesenen Forderungen unter Angabe des Grundes. An dieser Stelle haben die Gläubiger die Möglichkeit, den Kollokationsplan vor Gericht anzufechten.
  • Verwertung. Das Konkursamt sorgt dafür, dass die Vermögensgegenstände des Konkursiten öffentlich versteigert oder freihändig verkauft werden.
  • Verteilung. Das Konkursamt erstellt eine Verteilungsliste der Verwertungserlöse sowie eine Schlussrechnung. Die Konkurskosten werden vorab gedeckt. Anschliessend erhält jeder Gläubiger einen Anteil. Die Verteilung erfolgt anhand der Rangklassen. Die Gläubiger, deren Forderungen nicht vollständig gedeckt wurden, erhalten einen Verlustschein für den offenen Betrag.
  • Schluss des Verfahrens. Das Verfahren wird auf Entscheid des Konkursgerichts geschlossen. Dies wird im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht. Das Unternehmen wird aus dem Handelsregister gelöscht.

Weitere Informationen über die Rangklassen finden sich im Kapitel zu den Folgen eines Konkurses:

Ordentliches Konkursverfahren

Das ordentliche Konkursverfahren ist mit dem summarischen Verfahren vergleichbar. In der Phase der Verwaltung der Konkursmasse werden jedoch zusätzlich zwei Gläubigerversammlungen einberufen, anhand derer die Gläubiger die Verwertung überwachen und prüfen können.

Bei den Gläubigerversammlungen geht es im Einzelnen um:

  • die Ermächtigung zur Fortsetzung des Geschäftsbetriebes
  • die Vornahme freihändiger Verkäufe
  • die Einsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung
  • die Wahl des Gläubigerausschusses
  • die Fortführung von hängigen Zivilprozessen
  • die Abschreibung von nicht einbringbaren Aktiven
  • die Genehmigung von Verrechnungen seitens der Gläubiger
  • die Anerkennung von Eigentumsansprüchen

Quelle: Notariatsinspektorat des Kantons Zürich



Informationen

Letzte Änderung 20.02.2020

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