Unternehmer können ihre Beiträge an die Pensionskasse und an die 3. Säule für Steueroptimierungen nutzen. So profitieren Sie von dieser Möglichkeit.
Pensionskasse: Den Arbeitgeberanteil an die Pensionskasse dürfen auch Firmeninhaberinnen und -inhaber für sich selbst dem Geschäftsaufwand belasten. Der Anteil, der den Arbeitnehmern vom Lohn abgezogen würde, muss er aber seinem Privatkonto belasten. Dies ist auch für die AHV-Berechnung von Bedeutung, weil sie vom Bruttoeinkommen vor Abzug der Beiträge an die 2. Säule ausgeht.
Fallen üppige Geschäftsgewinne an, empfiehlt es sich, Arbeitgeber-Beitragsreserven zu bilden. Es handelt sich dabei um Zuweisungen an die Personalvorsorgeeinrichtung (sog. Prämienreserven), die den Gewinn und damit die Steuerlast drücken und gleichzeitig ein Reserveposter für schlechte Zeiten darstellen.
3. Säule: Beiträge an die gebundene Vorsorge (Säule 3a) sind auch für Selbstständigerwerbende immer Privataufwand.
Ist der Firmeninhabende keiner Pensionskasse angeschlossen, so darf er bei der Säule 3a bis zu 20% seines AHV-pflichtigen Einkommens als steuerbegünstigte Altersvorsorge einzahlen, maximal aber CHF 35'280 (Stand: 2024). Ist er Mitglied der betriebseigenen Vorsorgeeinrichtung, so sind es maximal CHF 7'056 wie bei den Unselbstständigen (Stand: 2024).