Unternehmer können einen Teil ihrer Ausrüstung, also Räumlichkeiten, Fahrzeuge oder Maschinen, abschreiben. So geht man dabei vor.
Gegenstand | Prozent- satz (max.) |
---|---|
Wohnhäuser | 2 |
Geschäftshäuser (Gebäude und Land) | 2 |
Geschäftshäuser (nur Gebäude) | 4 |
Gastwirtschaften/Hotels | 6 |
Fabriken, Werkstätten, Lagergebäude | 8 |
Lagereinrichtungen | 15 |
Geschäftseinrichtungen/Mobiliar | 25 |
Apparate/Maschinen | 30 |
Motorfahrzeuge | 40 |
Büroeinrichtungen/EDV-Anlagen | 40 |
Patente/Lizenzen/Goodwill | 40 |
Werkzeuge | 45 |
Geschirr/Wäsche | 45 |
Energiesparende Investitionen darf man in den ersten beiden Jahren um 50% abschreiben.
Diese Zahlen sind Richtgrössen (kantonale Abweichungen sind möglich) für degressive Abschreibungssätze. Das heisst: Die Abschreibungssätze beziehen sich immer auf den Restwert. Bei linearer Abschreibung auf den Anschaffungswert sind diese Sätze zu halbieren.
Wurden in den Vorjahren wegen schlechten Geschäftsgangs nicht die höchstzulässigen Abschreibungssätze genutzt, so kann man dies in den darauf folgenden Jahren nachholen.
Letzte Änderung 06.05.2021