Gewinnbeteiligung der Mitglieder von Gesellschaften

Wenn eine Firma Gewinn erwirtschaftet, haben die Gesellschafter das Recht, abhängig von ihren Beiträgen daran beteiligt zu werden.

Bei gewinnstrebenden Gesellschaften haben die Mitglieder einen Anspruch auf einen Anteil am erzielten Gewinn.

Der Gewinnanteil darf nur aus dem Bilanzgewinn und aus zu diesem Zwecke gebildeten Reserven ausbezahlt werden. Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter haben einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung gemäss dem Verhältnis ihrer eingebrachten Stammeinlagen.

Die Zinsen auf das Gesellschaftskapital können hingegen nicht ausbezahlt werden, da dieser Betrag als Partizipationskapital angesehen wird.


Letzte Änderung 09.04.2021

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