Stampa und ʺLex Friedrichʺ-Erklärung

Wer ein Unternehmen gründet oder sich ins Handelsregister eintragen lassen will, muss die Stampa-Erklärung und die "Lex Friedrich"-Erklärung ausfüllen.

Der Gründer bzw. die Gründerin einer Gesellschaft sowie jede andere Person, die eine Eintragung ins Handelsregister beantragt, muss die Stampa-Erklärung und die "Lex Friedrich"-Erklärung ausfüllen. Die Formulare, die sich von Kanton zu Kanton unterscheiden können, werden direkt von der Website des zuständigen Handelsregisteramtes heruntergeladen, unterzeichnet und an das Amt übermittelt.

In der Stampa-Erklärung erklärt die Gesellschaft, dass sie den Gründern keine besonderen Vorteile gewährt oder zusichert und dass keine anderen Sachwerte oder Verrechnungstatbestände übernommen werden, als die bereits in den Statuten oder den Handelsregisterbelegen aufgeführten.

Bei der "Lex Friedrich"-Erklärung erklärt die Gesellschaft, dass sie nicht gegen das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG, auch Lex Koller oder Lex Friedrich genannt) verstösst und/oder keine Bewilligung im Sinne dieses Gesetzes benötigt.

Stampa-Erklärung

Rechtlicher Rahmen

Die Stampa-Erklärung ist juristisch im Obligationenrecht (Art. 628 Abs. 2 OR) und in der Handelsregisterverordnung (Art. 43 Abs. 1 lit. h, Art. 46 Abs. 2 lit. g, Art. 50 Abs. 1, Art. 54 Abs. 1 lit. f, Art. 66 Abs. 1 lit. g, Art. 71 Abs. 1 lit. i, Art. 74 Abs. 2 lit. f, Art. 84 Abs. 1 lit. g, Art. 101 Abs. 2 HRegV) verankert.

Was wird damit erklärt?

Dabei geht es um den Nachweis des Nichtvorhandenseins von:

  • Sacheinlagen oder Sachübernahmen
    Die Gesellschaft hat weder von den Beteiligten noch von einer diesen nahe stehenden Person irgendwelche Vermögenswerte (Grundstücke, Mobilien, Wertpapiere, Patente, Forderungen oder Vermögen mit Aktiven und Passiven) übernommen noch zu übernehmen sich verpflichtet mit Ausnahme solcher Werte, die in den Statuten aufgeführt sind.
  • Beabsichtigten Sachübernahmen
    Die Gesellschaft hat nicht die Absicht, von den Beteiligten oder einer diesen nahe stehenden Person bestimmte Vermögenswerte von einer gewissen Bedeutung zu übernehmen mit Ausnahme solcher Werte, die in den Statuten aufgeführt sind.
  • Verrechnungstatbeständen
    Es bestehen keine anderen Verrechnungstatbestände als die aus den Handelsregisterbelegen ersichtlichen.
  • Gründervorteilen und Sonderrechten
    Die Gesellschaft hat weder den Aktionären noch anderen Personen einen besonderen Vorteil (z.B. Beteiligung am Bilanzgewinn oder Liquidationsüberschuss über die Anteile hinaus, die den Aktionären als solchen zukommen, oder Begünstigungen hinsichtlich des Geschäftsverkehrs mit der Gesellschaft) gewährt oder zugesichert, der nicht in den Statuten aufgeführt ist.

"Lex Friedrich"-Erklärung

Rechtlicher Rahmen

Die "Lex Friedrich"-Erklärung basiert auf dem BewG (auch Lex Koller/Lex Friedrich), das den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland von einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde abhängig macht (Art. 2 Abs. 1 BewG).

Der Erwerb von Grundstücken wird im BewG sehr breit definiert. Dies kann sein:

  • der Erwerb des Eigentums, eines Baurechts, eines Wohnrechts oder der Nutzniessung an einem Grundstück;
  • die Beteiligung an einer vermögensfähigen Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit, deren tatsächlicher Zweck der Erwerb von Grundstücken ist;
  • der Erwerb des Eigentums oder der Nutzniessung an einem Anteil an einem Immobilienfonds, dessen Anteilscheine auf dem Markt nicht regelmässig gehandelt werden, oder an einem ähnlichen Vermögen;
  • der Erwerb des Eigentums oder der Nutzniessung an einer Aktie einer Immobilien-SICAV (Investmentgesellschaft mit variablem Kapital), deren Aktien auf dem Markt nicht regelmässig gehandelt werden, oder an einem ähnlichen Vermögen;
  • der Erwerb des Eigentums oder der Nutzniessung an einem Anteil einer juristischen Person, deren tatsächlicher Zweck der Erwerb von Grundstücken ist, sofern die Anteile dieser juristischen Person nicht an einer Börse in der Schweiz kotiert sind;
  • die Begründung und Ausübung eines Kaufs-, Vorkaufs- und Rückkaufsrechts an einem Grundstück oder einem Anteil;
  • der Erwerb anderer Rechte, die dem Erwerber eine ähnliche Stellung wie dem Eigentümer eines Grundstücks verschaffen.

Die Prüfungspflicht des Handelsregisterführers geht aus Art. 18 Abs. 2 BewG hervor. Die Ausgestaltung dieser Prüfungspflicht wurde in einer Richtlinie für die kantonalen Handelsregisterämter über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland präzisiert, die in ihrer aktuellen Version am 13. Januar 1998 in Kraft getreten ist.

Was wird damit erklärt?

Einige Kantone wie Bern oder Zürich stellen präzise Fragen, ob an der Gesellschaft Personen im Ausland bzw. Personen, die für Rechnung von Personen im Ausland handeln, beteiligt sind oder nicht.

Andere Kantone begnügen sich mit der einfachen Erklärung, dass mit dem Erwerb kein Verstoss gegen das BewG erfolgt und/oder keine Bewilligung im Sinne des BewG benötigt wird, in einigen Fällen mit zusätzlichen Angaben zum geplanten Erwerb von Grundstücken in der Schweiz, zu deren Zweckbestimmung und/oder zur Beteiligung von dem BewG unterstellten Personen an der Gesellschaft. Dies ist beispielsweise in den Kantonen Zug, Genf, Waadt und Freiburg der Fall.

Quellen:

  • Handelsregisteramt des Kantons Bern
  • Eidgenössisches Amt für das Handelsregister
  • OR
  • BewG


Informationen

Kontakt

Letzte Änderung 15.02.2020

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