Neue Vereinbarungen erleichtern Telearbeit bei Grenzgängern

Ein Schild am Strassenrand mit dem Schweizerwappen und der Aufschrift "Schweiz".

(31.05.2023) Die Schweiz hat kürzlich den rechtlichen Rahmen für Grenzgängerinnen und Grenzgänger angepasst. Während mit Frankreich eine Vereinbarung über die Besteuerung unterzeichnet wurde, dürfte eine weitere Vereinbarung über die Sozialversicherungen die Regeln für Beschäftigte mit Wohnsitz in Deutschland oder Österreich flexibler machen.

Seit dem 1. Januar 2023 können französische Grenzgängerinnen und Grenzgänger bis zu 40% ihrer jährlichen Arbeitszeit im Homeoffice arbeiten, ohne dass sich dies auf die Regelungen für ihre Besteuerung auswirkt. Bis 2020 war diese Grenze bei maximal 25% der Arbeitszeit festgesetzt.

Zu Beginn der Covid-19-Krise hatten die ab Mai 2020 auf beiden Seiten der Grenze eingeführten Beschränkungen die zwei Länder dazu gebracht, sich auf eine Übergangsregelung zu einigen, um zu verhindern, dass Arbeitnehmende, die wegen des Lockdowns zu Hause arbeiten, ihre Steuerregelungen ändern müssen. Im 2022 wurde die mehrfach verlängerte Vereinbarung schliesslich ungültig.

Die französisch-schweizerische Vereinbarung sieht jedoch keine Änderung hinsichtlich der Anmeldung bei den Sozialversicherungen vor. Nach europäischem Recht unterliegt jede Person, die mehr als 25% ihrer Tätigkeit in einem bestimmten Land ausübt, beispielsweise in ihrem Wohnsitzstaat, dem dortigen Sozialversicherungssystem, selbst wenn der Arbeitgeber in einem anderen Staat ansässig ist.

Zwar wurde während der Gesundheitskrise eine Ausnahmeregelung bezüglich der Zuständigkeit der Sozialversicherungen eingeführt, doch am 30. Juni 2023 wird diese auslaufen.

Der Bund hat allerdings seine Absicht geäussert, mit bestimmten Ländern der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelszone (EFTA), darunter Deutschland und Österreich, eine Vereinbarung zu schliessen. In dieser neuen Vereinbarung ist vorgesehen, den maximalen Anteil anzupassen, unterhalb dessen ein Beschäftigter den örtlichen Versicherungen des Staates, in dem sein Arbeitgeber sitzt, unterstellt bleiben kann. Dieser Prozentsatz wird von aktuell 25% auf 50% erhöht.

Ab dem 1. Juli 2023 kann ein Grenzgänger aus Deutschland oder Österreich also voraussichtlich bis zu 49,99% seiner Arbeit im Homeoffice leisten und trotzdem weiter den schweizerischen Sozialversicherungen unterstellt sein.


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Letzte Änderung 31.05.2023

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