Ausländische Lernende

Ausländische Personen, die in der Schweiz eine berufliche Grundbildung absolvieren oder arbeiten wollen, benötigen eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung.

EU-27/EFTA-Mitgliedstaaten

Für Lernende der EU-27/EFTA-Mitgliedstaaten gelten folgende Bedingungen: Eine Aufenthaltsbewilligung wird bei Vorliegen eines vom Kanton genehmigten Lehrvertrags mit dem Arbeitgeber ausgestellt. Der oder die Lernende muss glaubhaft machen, dass er über ausreichende finanzielle Mittel für seinen Lebensunterhalt verfügt, ohne Sozialhilfe beanspruchen zu müssen. Die Dauer der Bewilligung beträgt ein Jahr und wird Jahr für Jahr verlängert, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Für kroatische Lernende gelten Übergangsbestimmungen (Kontingente, Kontrolle des Inländervorrangs sowie der Lohn- und Arbeitsbedingungen). Zuständig für das Ausstellen der Bewilligungen sind die kantonalen Migrations- oder Arbeitsmarktbehörden.

Drittstaaten

Lernende aus Drittstaaten benötigen in den meisten Fällen zusätzlich zur Aufenthaltsbewilligung auch eine Arbeitsbewilligung. Für neu zuziehende Drittstaatsangehörige kommen die üblichen Zulassungsvoraussetzungen des Ausländergesetzes (Höchstzahlen, Vorrang, persönliche Voraussetzungen, Lohn- und Arbeitsbedingungen) zur Anwendung.

Für Jugendliche aus Drittstaaten, die als anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B), vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Ausweis F) oder vorläufig aufgenommene Personen (Ausweis F) bereits in der Schweiz leben, ist vor Antritt der Lehrstelle eine Arbeitsbewilligung bei der kantonalen Migrations-
oder Arbeitsmarktbehörde zu beantragen. Dazu muss der genehmigte Lehrvertrag vorliegen (Prüfung der Lohn- und Arbeitsbedingungen).

Asylsuchende

Jugendliche Asylsuchende (Ausweis N) dürfen während der ersten drei Monate nach Einreichung eines Asylgesuchs keine Erwerbstätigkeit ausüben. Der Kanton kann diese Dauer um weitere drei Monate verlängern. Ausbildungen und Lehrverträgen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, können bewilligt werden, wenn diese Jugendlichen aller Voraussicht nach längerfristig in der Schweiz bleiben und somit die Ausbildung abschliessen können. Eine Erwerbstätigkeit kann jedoch nur bewilligt werden, wenn die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage dies erlauben, die Lohn- und Arbeitsbedingungen und der Vorrang eingehalten werden. Der Lehrbetrieb kann dazu bei der zuständigen kantonalen Migrations- oder Arbeitsmarktbehörde Abklärungen treffen.

Sans-Papiers

Jugendliche Sans-Papiers können unter bestimmten Voraussetzungen für die Dauer der beruflichen Grundbildung eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Es besteht jedoch kein Anrecht auf eine solche Bewilligung. Im Falle einer Ablehnung können die Jugendlichen und ihre Familien weggewiesen werden. Für nähere Informationen kann sich der Lehrbetrieb an die zuständige kantonale Migrations- oder Arbeitsmarktbehörde wenden.



Informationen

Letzte Änderung 26.06.2020

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