Buchhaltungspflicht für Handelsgesellschaften

Im Obligationenrecht wird die ordentliche Buchhaltung definiert. Sie umfasst ein Inventar, eine vollständige Bilanz und eine Erfolgsrechnung.

In der Schweiz sind folgende Gesellschaften zur Buchhaltung und Rechnungslegung gemäss den im Obligationenrecht (Art. 957ff.) definierten Regeln verpflichtet:

  • Juristische Personen (AG, GmbH, Kommanditaktiengesellschaften, Genossenschaften, Vereine und Stiftungen)
  • Einzelunternehmen und Personengesellschaften (Kollektiv- und Kommanditgesellschaften), die im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens CHF 500'000 erzielt haben

Einzelunternehmen und Personengesellschaften, deren Umsatz weniger als CHF 500'000 beträgt, müssen mindestens eine vereinfachte Buchhaltung führen, die nur die Einnahmen, die Ausgaben und die Vermögenslage umfasst.

Die Buchhaltungspflicht bringt insbesondere mit sich, dass ein Inventar (Art. 958c Abs. 2 OR) sowie eine vollständige Bilanz und eine Erfolgsrechnung mit sämtlichen Belegen erstellt werden müssen.

Die Buchungsbelege und die mit der Buchhaltung des Unternehmens verbundenen Berichte sind während mindestens zehn Jahren aufzubewahren (Art. 958f OR). Besondere Bestimmungen gelten auch für Dokumente, die elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden (Art. 958f Abs. 3 OR).



Informationen

Letzte Änderung 27.08.2020

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