Wer ist zur ordentlichen Revision verpflichtet?

Ab einer bestimmten wirtschaftlichen Bedeutung unterliegen Schweizer Firmen unabhängig von ihrer Rechtsform der ordentlichen Revision.

Das Schweizer Revisions- und Rechnungslegungsrecht, welches 2007 von Grund auf reformiert wurde, stützt sich auf die wirtschaftliche Bedeutung eines Unternehmens und nicht mehr auf dessen Rechtsform. Einzelfirmen und Personengesellschaften (Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) sind nicht zur Prüfung durch eine externe Revisionsstelle verpflichtet. Die übrigen Unternehmen unterliegen dagegen der ordentlichen Revision, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der folgenden Schwellenwerte überschreiten (Art. 727 OR):

  • Bilanzsumme: CHF 20 Millionen
  • Umsatz: CHF 40 Millionen
  • Vollzeitstellen: 250

Darüber hinaus unterliegen Publikumsgesellschaften und Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind, auf jeden Fall der ordentlichen Revision.

Unternehmen, welche diese Kriterien nicht erfüllen, unterliegen der eingeschränkten Revision oder sind ganz von der Revisionspflicht befreit. Siehe dazu auch Punkt 19 in der Tabelle auf folgender Seite:



Informationen

Letzte Änderung 06.03.2020

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