Ausländische Staatsangehörige: Firmengründung
Vermehrt wollen auch Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit in der Schweiz selbstständig tätig sein. Die Möglichkeiten für eine Firmengründung unterscheiden sich allerdings je nach Herkunftsland.
Die Schweiz kennt bei der Firmengründung durch ausländische Staatsangehörige ein duales System. Erwerbstätige aus den EU-/EFTA-Staaten können vom Personenfreizügigkeitsabkommen profitieren. Aus allen anderen Staaten - sogenannte Drittstaaten - werden in beschränktem Ausmass lediglich gut Qualifizierte zugelassen.
Personen aus dem EU-/EFTA-Raum
Alle Bürgerinnen und -Bürger der EU/EFTA können sich selbstständig machen.
Personen aus Drittstaaten
Unternehmer aus Drittstaaten - also nicht aus dem EU-/EFTA-Raum -, die in der Schweiz selbstständig tätig sein wollen, müssen den in der Schweiz herrschenden arbeitsmarktlichen Anforderungen genügen. Die rechtlichen Grundlagen sind im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) sowie in den Weisungen zum AuG und der VZAE geregelt.
Grenzgänger
Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus EU-/EFTA-Staaten können in der Schweiz ein Unternehmen gründen und selbstständig erwerbend sein. Für sie gelten die gleichen Bedingungen wie für EU-/EFTA-Staatsbürgerinnen und -bürger.
An Drittstaatsangehörige wird eine Grenzgängerbewilligung nur erteilt, wenn diese eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung in einem Nachbarstaat der Schweiz besitzen und zusätzlich mindestens seit sechs Monaten in der ausländischen Grenzzone wohnhaft sind. In Anlehnung an das Freizügigkeitsabkommen müssen diese Grenzgängerinnen und Grenzgänger wöchentlich an ihren Wohnsitz im Ausland zurückkehren.