Firmengründung durch Grenzgängerinnen/Grenzgänger

Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus einem Drittstaat müssen bei der Firmengründung in der Schweiz einige spezielle Regeln befolgen. Erläuterungen.

Wie kann ein Grenzgänger in der Schweiz ein Unternehmen gründen? Nachfolgend die wichtigsten rechtlichen Voraussetzungen, Hintergrundinformationen und Tipps für Unternehmerinnen und Unternehmer mit Grenzgängerstatus.

Grenzgänger aus EU-/EFTA-Staaten

Grenzgängerinnen und Grenzgänger können in der Schweiz ein Unternehmen gründen und selbstständig erwerbend sein. Den Schweizer Behörden muss nachgewiesen werden, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt werden kann. Das kann durch die Einreichung aussagekräftiger Firmenunterlagen wie Businessplan, Anmeldung im Handelsregister, Eröffnung eines Büros bzw. einer Werkstatt, Etablierung der Firma, Buchhaltungsunterlagen etc. geschehen. Genaue Informationen zu den verlangten Nachweisen erteilen die kantonalen Migrationsbehörden.

Nach der Erbringung des Nachweises, dass die Selbstständigkeit gelingen kann, wird eine Grenzgängerbewilligung G EG/EFTA für fünf Jahre ausgestellt. Im Übrigen gleicht das Verfahren demjenigen für Personen aus EU-/EFTA-Staaten mit Aufenthalt in der Schweiz.

Die meisten Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der Schweiz sind Angehörige von EU- oder von EFTA-Staaten und fallen daher unter den Geltungsbereich des Personenfreizügigkeitsabkommens.

Früher geltende Bedingungen wie ein Voraufenthalt von sechs Monaten in der ausländischen Grenzregion sind für diese Personen weggefallen. Auch gilt die volle berufliche und geografische Mobilität. Stelle, Beruf, Arbeitsort können frei gewechselt werden. Zudem müssen Grenzgänger nicht mehr täglich, sondern nur noch einmal wöchentlich an den Wohnort im Ausland zurückkehren.

Grenzgänger aus Drittstaaten (Nicht-EU-/EFTA-Staaten)

An Drittstaatangehörige wird eine Grenzgängerbewilligung nur erteilt, wenn diese eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung in einem Nachbarstaat der Schweiz besitzen und zusätzlich mindestens seit sechs Monaten in der ausländischen Grenzzone wohnhaft sind. In Anlehnung an das Freizügigkeitsabkommen müssen Grenzgängerinnen und Grenzgänger wöchentlich an ihren Wohnsitz im Ausland zurückkehren.

Ansonsten gleicht das Verfahren für selbstständig erwerbende Grenzgänger demjenigen für Personen aus Drittstaaten mit Aufenthalt in der Schweiz.

Voraussetzung zur Firmengründung

Folgende Nationalitäts- und Wohnsitzvorschriften gelten zur Gründung einer

  • Einzelfirma
    Die Einzelfirma ist alleiniges Eigentum des Firmeninhabers. Entsprechend gelten die arbeitsmarktlichen Vorschriften zur Person. Grundsätzlich muss für das Arbeiten in der Schweiz eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung vorliegen.
  • Kollektiv- und Kommanditgesellschaft
    Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind Personengesellschaften, für die sich Unternehmen hauptsächlich deshalb entscheiden, weil sie eine klar umrissene, stark personenbezogene Rechtsform darstellen. Entsprechend gelten für die natürlichen Personen die arbeitsmarktlichen Vorschriften zur Person mit gültiger Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung.
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
    Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als juristische Person muss mindestens durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden können. Dies kann der Geschäftsführer oder ein Direktor sein. Entsprechend muss diese Person eine für die Schweiz gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung besitzen.
  • Aktiengesellschaft (AG)
    Bei der Aktiengesellschaft als juristischer Person muss mindestens eine zur Vertretung der AG befugte Person ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Entsprechend muss diese Person eine für die Schweiz gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung besitzen.

Landkauf

Grenzgänger können in der Schweiz sowohl Zweitwohnungen wie auch Immobilien, die der Berufsausübung dienen, kaufen. Sie haben die gleichen Rechte wie die Schweizer (Inländerbehandlung). Mit einer Bewilligung können Grenzgängerinnen und Grenzgänger ausserdem eine Zweitwohnung in der Schweiz kaufen. Verlässt ein Grenzgänger die Schweiz, muss er das erworbene Grundeigentum nicht verkaufen.

Im Zusammenhang mit Liegenschafts- und Landkäufen/-verkäufen für die gewerbliche Nutzung werden folgende Steuern fällig:

  • Grundstückgewinnsteuer: Die Kantone Zürich, Bern, Uri, Schwyz, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Tessin und Juri belegen alle Grundstückgewinne mit dieser Steuer. Die übrigen Kantone und der Bund beziehen sie hingegen in die Berechnung der ordentlichen Gewinnsteuer ein. Der Steuersatz der Grundstückgewinnsteuer richtet sich nach der Höhe des Gewinns und nach der Besitzesdauer, laut dem Leitfaden "Besteuerung der Grundstückgewinne" vom März 2020.
  • Handänderungssteuer für Immobilien (in einigen Kantonen, z.B. Schwyz, abgeschafft), laut dem Leitfaden "Handänderungssteuer" vom April 2018.

Steuern für natürliche Personen

Einkommenssteuern werden in der Schweiz sowohl vom Bund (Bundessteuer) als auch von den Kantonen und Gemeinden (Staats- und Gemeindesteuern) erhoben. Da jeder der 26 Kantone ein eigenes Steuergesetz kennt, ist die Steuerbelastung in den einzelnen Kantonen unterschiedlich. Grundsätzlich haben Steuerpflichtige jährlich eine Steuererklärung auszufüllen. Gestützt darauf werden die Steuerfaktoren (Einkommen und Vermögen) ermittelt und die Steuern festgesetzt.

Ausländische Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung C nicht besitzen, in der Schweiz jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, werden für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle unterworfen, d.h. die Steuern werden vom Arbeitgeber direkt vom Lohn abgezogen (Quellensteuer). Die Steuerschuld ist damit normalerweise abgegolten (Quellensteuer (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer).

Laut Steuergesetz (§94) müssen Personen ohne Niederlassungsbewilligung für Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Quellensteuer bezahlen. Diese Einkünfte sind mittels Steuererklärung zu deklarieren, also wie bei einem niedergelassenen Ausländer oder einem Schweizer Bürger (siehe Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Vierter Teil: Quellensteuern für natürliche und juristische Personen).

Die internationale Doppelbesteuerung wird durch zwischenstaatliche Abkommen geregelt. Die Schweiz hat mit fast 100 Staaten, darunter fast alle westlichen Industrieländer, ein solches Abkommen unterzeichnet. Länderspezifische Details sind aus den jeweiligen Abkommen ersichtlich (siehe Doppelbesteuerungsrecht und Übersicht der Doppelbesteuerungsabkommen).

Unternehmenssteuern

In der Schweiz sind Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaften oder GmbHs zur Entrichtung von Gewinnsteuern und Kapitalsteuern verpflichtet. Die Gewinnsteuern werden auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene erhoben, die Kapitalsteuern dagegen nur auf Kantons- und Gemeindeebene.

Die Gewinnsteuer des Bundes beträgt 8,5% des Reingewinns (Art. 68 DBG). Bei den übrigen Steuersätzen bestehen erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen Kantonen und Gemeinden. Allgemein ist die Zentralschweiz die Region mit den attraktivsten Steuersätzen. In diesen Kantonen liegt die effektive Steuerbelastung (Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern) zwischen 10 und 11,1%, wie der BAK Taxation Index 2020 von BAK Economics belegt. Zum Vergleich: In Zürich liegt sie bei 17,9% und in St. Gallen bei 12,5%.

Mehrwertsteuer

Die Schweiz hat die tiefste Mehrwertsteuer Europas. Der normale Satz beträgt 8,1%. Hotels werden mit 3,8%, Güter des täglichen Bedarfs nur mit 2,6% besteuert. Andere Güter und Dienstleistungen, wie ärztliche Versorgung und Bildung, sind von der Mehrwertsteuer ausgenommen (So funktioniert die Mehrwertsteuer (MWST)Eidg. Steuerverwaltung - Webbasierte Publikationen MWST).



Informationen

Letzte Änderung 21.12.2023

Zum Seitenanfang

easygov Logo und Link zum Online-Schalter für Unternehmen
https://www.kmu.admin.ch/content/kmu/de/home/praktisches-wissen/kmu-gruenden/firmengruendung/auslaendische-staatsangehoerige/grenzgaenger.html