Kollektivgesellschaft: Überblick

Schliessen sich zwei oder mehrere natürliche Personen  zusammen, um gemeinsam eine nach kaufmännischen Regeln geführte Firma zu betreiben, spricht man von einer Kollektivgesellschaft (Art. 552-593 OR).

Der Firmenname kann neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt Angaben zu den Personen oder der Natur des Unternehmens oder auch Fantasiebezeichnungen enthalten, sofern diese der Wahrheit entsprechen, keine Täuschungen verursachen können und keinem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen (Art. 944 Abs. 1 OR). Siehe auch Bildung des Firmennamens in der Übersicht Rechtsformen.

Die Kollektivgesellschaft besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, ist also keine juristische Person. Sie kann aber im Geschäftsverkehr unter ihrem eigenen Namen auftreten und Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen oder in Prozessen als Partei auftreten, Betreibungen einleiten und selbst betrieben werden.

Als Unternehmen an sich ist die Kollektivgesellschaft nicht steuerpflichtig, jedoch werden die einzelnen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern aufgrund ihres Lohnes, des allfälligen Gewinnanteils, der Eigenkapitalzinsen und ihres Vermögens direkt besteuert.

Die Haftungsvorschriften bringen für die Gesellschafterinnen und Gesellschafter Risiken mit sich: Letztere haften mit ihrem eigenen Vermögen unbeschränkt und solidarisch bis zu 5 Jahre nach Auflösung der Gesellschaft.

Die kaufmännische Kollektivgesellschaft besteht ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages (es wird im Übrigen empfohlen, den Gesellschaftsvertrag von einem Spezialisten kontrollieren zu lassen). Die Gesellschafter sind anschliessend verpflichtet, das Unternehmen in das Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 552 Abs. 2 OR). Diese Eintragung hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Im Gegensatz dazu entsteht eine nichtkaufmännische Gesellschaft als Kollektivgesellschaft erst, sobald sie in das Handelsregister eingetragen wird (Art. 553 OR). Die Handelsregistereintragung ist in diesem Fall Voraussetzung für die Entstehung der Kollektivgesellschaft und hat damit konstitutive Wirkung.

Für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind Gesellschaftsverträge dringend zu empfehlen. Sie können das Risiko von Streitigkeiten minimieren. Vorschriften für den Inhalt gibt es keine, folgende Punkte sollten aber mit Vorteil geregelt sein:

  • Vertragsparteien und Vertragsgegenstand
  • Firma, Zweck und Sitz der Gesellschaft
  • Kapitaleinlagen der Gesellschafter
  • Gesellschaftsversammlung und Beschlussfassung
  • Geschäftsführung, Vertretungen, Stimmrechte, Rechte, Pflichten etc.
  • Entschädigung, Gewinn- und Verlustverteilung
  • Arbeitszeiten und Ferienregelungen
  • Austritt, Kündigung, Beendigung


Informationen

Letzte Änderung 13.06.2024

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