Gewinnbeteiligung der Mitglieder von Gesellschaften

Wenn eine Firma Gewinn erwirtschaftet, haben die Gesellschafter das Recht, abhängig von ihren Beiträgen daran beteiligt zu werden.

Bei gewinnstrebenden Gesellschaften haben die Mitglieder einen Anspruch auf einen Anteil am erzielten Gewinn.

Bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften haben die Gesellschafterinnen und Gesellschafter einen Anspruch auf Zinsen auf ihre Einlagen und – sofern im Gesellschaftsvertrag vorgesehen – auf Honorare. Diese dürfen auch während des Geschäftsjahrs ausbezahlt werden, selbst wenn die Firma rote Zahlen schreibt. Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgeschrieben ist, haben grundsätzlich alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter das Recht auf den gleichen Gewinnanteil.


Letzte Änderung 15.02.2020

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