Die Änderungen des Gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs erleichtern die Sanierung von Unternehmen.
Um einige Schwachstellen im Insolvenzrecht zu beheben, wurde das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) revidiert. Die neuen Bestimmungen, wurden auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt. Sie vereinfachen das Sanierungsverfahren und erhöhen somit die Überlebenschancen von Firmen.
Mehr Flexibilität beim Nachlassvertrag
Um einen Konkurs abzuwenden, kann ein Unternehmen, das in Schwierigkeiten steckt, eine gütliche Einigung mit seinen Gläubigern (Nachlassvertrag) ersuchen. Damit ein solcher Vertrag zustande kommen kann, gewährt der Richter eine Stundungsphase.
Nach den neuen Bestimmungen im SchKG mündet die Nachlassstundung nicht mehr zwingend in einen Nachlassvertrag oder einen Konkurs, sondern kann vermehrt zu reinen Stundungszwecken gewährt werden.
Darüber hinaus sind auch die Erfordernisse für die Anerkennung eines Nachlassvertrags weniger streng. Die Sicherstellung der Befriedigung der Drittklassforderungen ist keine zwingende Voraussetzung mehr. Die Anteilseigner müssen zudem künftig einen angemessenen eigenen Sanierungsbeitrag leisten.
Dauerschuldverhältnisse: Neues Kündigungsrecht
In der Insolvenz wird bei Dauerschuldverhältnissen wie Miet- oder Leasingverträgen künftig differenziert, ob ein Liquidationsfall vorliegt oder eine Nachlassstundung, die den Erhalt des Unternehmens zum Ziel hat.
Im Falle eines Konkurses sieht das Recht keine Möglichkeit vor, Dauerschuldverhältnisse auf ausserordentliche Weise zu beenden. Es gilt das ordentliche Kündigungsrecht. Bei einer Nachlassstundung kann der Schuldner dagegen ein Dauerschuldverhältnis mit dem Einverständnis des Sachwalters ausserordentlich kündigen, allerdings nur gegen vollumfängliche Entschädigung der Gegenpartei.
Besserer Gläubigerschutz
Die Mitwirkungsrechte der Gläubiger während der Nachlassstundung werden gestärkt, besonders um sie vor vorschnellen Liquidationen zu schützen. Wo es die Umstände erfordern, kann das Nachlassgericht einen repräsentativen Gläubigerausschuss einsetzen, der den Sachwalter beaufsichtigt.
Neue Regeln für die Übernahme von Arbeitsverträgen
Die Arbeitsverträge werden nicht mehr automatisch von der neuen Firma übernommen, wenn es im Insolvenzfall zu einer Betriebsübernahme kommt; diese Frage ist zwischen den Beteiligten auszuhandeln. Als Ausgleich sieht das Gesetz im Falle von Massenentlassungen eine allgemeine Sozialplanpflicht vor, sofern kein Nachlassvertrag abgeschlossen wurde. Dies gilt für Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden, von denen mehr als 30 entlassen werden sollen. Damit fallen mehr als ein Drittel der Arbeitnehmenden in der Schweiz unter diese Regelung.
Forderungen aus der MWST: Privileg aufgehoben
Das am 1. Januar 2010 eingeführte Privileg für Forderungen aus der Mehrwertsteuer in der zweiten Konkursklasse wird aufgehoben. Es hat viele Sanierungen erschwert oder gar verunmöglicht, die vor 2010 hätten durchgeführt werden können.