Ein öffentlicher Auftrag kann als Vertrag zwischen einer Behörde oder einem staatlichen Unternehmen und einem privatwirtschaftlichen Anbieter definiert werden. Erläuterungen.
Von einem öffentlichen Auftrag ist die Rede, wenn eine staatliche Behörde oder ein Unternehmen, welches dem öffentlichen Beschaffungsrecht untersteht, mit einem privatwirtschaftlichen Anbieter einen entgeltlichen Vertrag über die Beschaffung von Gütern, Dienstleistungen oder Bauaufträgen abschliesst.
Rechtsgrundlagen
Für öffentliche Beschaffungen gelten in der Schweiz klar definierte Rechtsgrundlagen. Die Basis für das öffentliche Beschaffungsrecht in der Schweiz bildet das WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA-WTO), in dem die Mindestanforderungen festgehalten sind. Die öffentlichen Beschaffungen des Bundes werden im Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) und in der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB), die beide per 1. Januar 2021 revidiert wurden, genauer geregelt. Die im Jahr 2019 angepasste Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) bietet einen Gesetzesrahmen auf kantonaler und kommunaler Ebene. Dieser Rahmen wird durch die jeweiligen kantonalen Ausführungsgesetze konkretisiert.
Transparenz
Das öffentliche Beschaffungsrecht schreibt ein transparentes Verfahren der Auftragsvergabe vor. Es verpflichtet die öffentlichen Behörden und die ihnen angegliederten Unternehmen, Aufträge und Beschaffungen der öffentlichen Hand ab einem bestimmten Schwellenwert öffentlich bekanntzugeben. Die VöB regelt, welche Verfahren anzuwenden sind, insbesondere in Abhängigkeit von der Art und dem geschätzten Wert des Auftrags
Optimale Verwendung öffentlicher Gelder
Diese Einbringung in den Wettbewerb gewährt den privatwirtschaftlichen Unternehmen einen transparenten Zugang zu den Ausschreibungen der öffentlichen Hand auf kommunaler, kantonaler und nationaler Ebene. Darüber hinaus bietet sie den öffentlichen Institutionen und Gebietskörperschaften die Möglichkeit, das wirtschaftlich günstigste Angebot auszuwählen, was eine optimale Verwendung der öffentlichen Gelder sicherstellt. Mit der Einführung des revidierten Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (insbesondere Art. 12 Abs. 3) ist der Wettbewerb künftig auch auf Qualität und Nachhaltigkeitskriterien ausgerichtet.
Quelle: Website der Beschaffungskonferenz des Bundes (Erläuterungen zur neuen Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) und Medienmitteilung zur Revision des öffentlichen Beschaffungsrechts), 15.10.2020.