Betreibungsbegehren: ein wirksames Mittel bei Zahlungsausfällen

KMU mit zahlungsunwilligen Kunden haben die Möglichkeit, mit wenig Aufwand und geringen Kosten ein Verfahren einzuleiten, um ihre Schulden einzufordern. Erläuterungen.

Jedes KMU wird früher oder später mit säumigen Zahlern konfrontiert. Dann muss man etwas unternehmen, um das geschuldete Geld einzutreiben. Wenn der Versand einer Mahnung – der nicht verpflichtend, aber unbedingt zu empfehlen ist – nicht ausreicht, muss der Gläubiger (dem eine Geldsumme geschuldet wird) ein Betreibungsbegehren einleiten, um den Schuldner zur Zahlung zu zwingen.

Betreibungsverfahren in der Schweiz

Das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) unterscheidet drei Arten von Betreibungen:

  1. Betreibung auf Pfändung. Es werden nur Güter gepfändet, die für die Tilgung der Schuld notwendig sind. Dies ist die häufigste Betreibungsart.
  2. Betreibung auf Konkurs. Alle Güter des Schuldners werden mit Arrest belegt und verkauft.
  3. Betreibung auf Pfandverwertung. Der Gläubiger hat ein Grundpfand (Immobilie oder Hypothek), das dem Schuldner gehört und das er verkauft, um die Schuld zu tilgen.

Einleitung eines Verfahrens

Der Beginn des Verfahrens ist bei allen drei Arten gleich: Der Gläubiger richtet ein Betreibungsbegehren an das Betreibungsamt am Wohnort des Schuldners – oder am Sitz der Firma –, das diesem dann einen Zahlungsbefehl schickt. Ist der Schuldner minderjährig, ist das Betreibungsamt am Wohnsitz des gesetzlichen Vertreters zuständig. Ist der Wohnsitz des Schuldners nicht bekannt, stellt das Amt den Zahlungsbefehl durch öffentliche Bekanntmachung zu (Veröffentlichung in den Amtsblättern). 

In das Formular des Betreibungsbegehrens müssen folgende Informationen eingetragen werden:

  • Vollständiger Name und Adresse des Gläubigers;
  • Vollständiger Name und Adresse des Schuldners;
  • Genauer Betrag der geschuldeten Summe in Schweizer Franken;
  • Forderungsurkunde (Vertrag, Rechnung etc.) oder Grund der Forderung;
  • Bank- oder Postverbindung für die Zahlungseingänge.

Das Betreibungsbegehren kann online über den Online-Schalter für Unternehmen EasyGov erstellt werden. Anschliessend muss das Formular nur noch ausgedruckt, unterschrieben und an das Betreibungsamt geschickt werden.

Rechtsvorschlag und Fortsetzung der Betreibung

Will ein Schuldner das tatsächliche Bestehen der Forderung bestreiten, so kann er innert zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erheben. Die Betreibung wird eingestellt und der Gläubiger muss das Verfahren wieder in Gang bringen. Er hat dann die Existenz der Schulden zu beweisen. Dazu müssen dem zuständigen Richter ein Rechtsöffnungsantrag und Belege für die Schuld vorgelegt werden, beispielsweise ein mit dem Schuldner geschlossener Vertrag. 

Kosten 

Die Kosten des Verfahrens hat der Gläubiger vorzuschiessen, aber wenn die Betreibung rechtmässig ist, werden sie in die geschuldete Summe eingerechnet. Die Gebühren variieren je nach Kanton und hängen von der Höhe der Forderung ab. Für einen Betrag von weniger als CHF 10'000 muss man mit CHF 50 bis CHF 100 rechnen. 

Eine Übersicht der Kosten finden Sie über folgenden Link: Wieviel kostet eine Betreibung?

Betreibung im Ausland

Die Rechtsmittel der Schweiz ermöglichen keine Betreibung eines Debitors im Ausland. Dazu müssen die im entsprechenden Land geltenden Rechtsmittel verwendet werden. Ausnahmen:

  • Der Schuldner hat ein Domizil in der Schweiz gewählt oder besitzt eine Geschäftsniederlassung (Firma, Büros etc.) in der Schweiz, mit der die Schulden in Verbindung stehen (Art. 50 SchKG);
  • Als Sicherheit für die Forderung dient ein Faustpfand oder ein Grundpfand, das sich in der Schweiz befindet (Art. 51 SchKG);
  • Der Schuldner hat Vermögenswerte in der Schweiz. Dann lassen sich diese mit Arrest belegen (Art. 52 und 271 SchKG).

In jedem Fall muss die Forderung eine ausreichende Verbindung zur Schweiz aufweisen.

Sobald die Betreibung eingeleitet wurde, wird der Zahlungsbefehl von dem zuständigen Betreibungsamt ins Ausland geschickt.

Empfehlungen

Gläubiger, die ein Betreibungsbegehren einleiten möchten, sollten sich mindestens der folgenden zwei Punkte bewusst sein:

  • Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag gegen einen Zahlungsbefehl, sollte man sich fragen, ob sich die Anstrengungen, die dann unternommen werden müssen, wirklich lohnen. Ist die Summe hoch genug, um die Betreibung fortzusetzen, und hat der Gläubiger handfeste Beweise (z.B. einen schriftlichen Vertrag und keinen mündlichen)?
  • Ausserdem: Die Betreibungsämter unternehmen nie etwas von selbst und müssen immer angerufen werden. Jede Phase des Betreibungsverfahrens ist vom Gläubiger selbst einzuleiten.

Quellen: EJPD, ch.ch, startups.ch, Association cantonale vaudoise des boursiers communaux, Rusconi et Associés (Eric Muster).



Informationen

Letzte Änderung 30.06.2020

Zum Seitenanfang

https://www.kmu.admin.ch/content/kmu/de/home/praktisches-wissen/finanzielles/buchhaltung-und-revision/was-tun-bei-drohendem-zahlungsausfall/betreibungsbegehren.html