Gründe für das Ende eines Unternehmens

Ein Konkurs ist nicht die einzige mögliche Ursache für das Ende eines Unternehmens. Eine Auflösung kann verschiedene Gründe haben.

Verschiedene Faktoren können Unternehmende dazu veranlassen, ihr Unternehmen zu schliessen. Es gibt sowohl freiwillige Entscheidungen, die zum Beispiel auf fehlenden Zukunftsperspektiven beruhen, als auch unfreiwillige Gründe wie eine Firmenpleite.

Das Rechtsverfahren der Firmenschliessung besteht in der Regel aus drei Schritten:

  • Auflösung. Offizielles Ende der Firma. Dieser Zwischenschritt, der im Handelsregister eingetragen werden muss, zieht die Löschung nach sich, sobald die Liquidation abgeschlossen ist.
  • Liquidation. Verkauf des gesamten Firmenbesitzes und Bezahlung der Schulden mit dem daraus erzielten Erlös. Dieser Schritt kann unter Umständen mehrere Jahre dauern.
  • Löschung. Endgültige Streichung des Firmennamens aus dem Handelsregister.

Allerdings hat eine Auflösung nicht immer eine Liquidation zur Folge. In den folgenden Fällen setzt die Firma ihre Tätigkeit selbst nach ihrer Auflösung fort, wenn auch in geänderter Form:

  • Änderung der Rechtsform, z. B. von einer AG in eine GmbH.
  • Fusion mit Übernahme der Aktiven und Passiven durch eine andere Gesellschaft derselben Rechtsform.
  • Übernahme durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

In der Regel spricht man bei dieser Art von Auflösung nicht von Schliessung, obwohl es auch hier zu einer Löschung der ehemaligen Firma aus dem Handelsregister kommt.

In Abhängigkeit von der Rechtsform

Die im Gesetz aufgeführten Gründe für die Auflösung eines Unternehmens hängen von dessen Rechtsform ab.

Bei einer Aktiengesellschaft (AG) kommt es in folgenden Fällen zu einer Auflösung:

  • durch einen Beschluss der Generalversammlung, über den eine öffentliche Urkunde zu errichten ist
  • durch die Eröffnung des Konkurses
  • durch Urteil des Richters, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10% des Aktienkapitals vertreten, aus wichtigen Gründen die Auflösung verlangen
  • in den übrigen von den Statuten oder vom Gesetz vorgesehenen Fällen, z. B. bei einer Fusion, wenn der Gesellschaftszweck erreicht wurde usw.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) kann aus denselben Gründen aufgelöst werden wie die AG. Wenn jedoch die Gesellschafterversammlung die Auflösung verlangt, ist sie nur gültig, sofern dies von einer Mehrheit aus drei Vierteln der Gesellschafter, die drei Viertel des Gesellschaftskapitals vertreten, beschlossen wird. Auch ein einzelner Gesellschafter kann beim Richter die Auflösung aus wichtigen Gründen verlangen.

Die Genossenschaft kann ebenfalls aus denselben Gründen aufgelöst werden wie die AG. Wenn die Generalversammlung die Auflösung verlangt, ist sie nur gültig, sofern dies mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen beschlossen wird.

Bei der einfachen Gesellschaft kann eine Auflösung hauptsächlich folgende Ursachen haben:

  • der Zweck der Gesellschaft wurde erreicht oder kann nicht mehr erreicht werden
  • die Gesellschafter beschliessen die Auflösung einstimmig
  • ein Gesellschafter stirbt
  • ein Gesellschafter kündigt den Vertrag
  • einer der Gesellschafter muss seinen Anteil einer Zwangsverwertung unterziehen, fällt in Konkurs oder wird bevormundet
  • ein Gericht spricht die Auflösung aus wichtigen Gründen aus

Die Kollektivgesellschaft kann aus denselben Gründen aufgelöst werden wie die einfache Gesellschaft, zusätzlich jedoch noch durch die Eröffnung des Konkurses. Gerät ein Gesellschafter in Konkurs, so kann der Gläubiger unter Einhaltung einer mindestens sechsmonatigen Kündigungsfrist die Auflösung der Gesellschaft verlangen. Wenn die übrigen Gesellschafter den Konkurs verhindern wollen, können sie den Gesellschafter ausschliessen, indem sie ihm seinen Anteil am Gesellschaftskapital auszahlen, oder die Schulden gegenüber dem Gläubiger begleichen.

Die Kommanditgesellschaft kann aus denselben Gründen aufgelöst werden wie die Kollektivgesellschaft.



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Letzte Änderung 24.08.2021

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