Die einzelnen Schritte einer Unternehmensschliessung

Welche Schritte sind zu vollziehen, wenn sich jemand, ganz gleich aus welchem Grund, für die Schliessung seines Unternehmens entscheidet?

Das jeweilige Vorgehen hängt von der Rechtsform des Unternehmens ab. Im Fall eines Einzelunternehmens besteht die Schliessung einfach darin, dass das Unternehmen aus dem Handelsregister gelöscht wird, vorausgesetzt, es ist dort eingetragen. Dafür muss die Unternehmerin oder der Unternehmer Kontakt zum entsprechenden Handelsregister aufnehmen und einen begründeten Antrag auf Löschung einreichen.

Schliessung einer AG, einer GmbH oder einer Genossenschaft

Die Schliessung eines Unternehmens erfolgt in mehreren Schritten, deren Abschluss die Löschung aus dem Handelsregister bildet:

  • Beschluss, über den eine öffentliche Urkunde zu errichten ist. Die Entscheidung, ein Unternehmen aufzulösen, wird von den Gesellschaftern in einer Generalversammlung getroffen. Bei einer AG ist dafür abhängig von den Statuten eine einfache oder qualifizierte Mehrheit erforderlich, bei einer GmbH mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und der absoluten Mehrheit des Stammkapital und bei einer Genossenschaft eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss wird im Beisein eines Notars gefasst, der darüber eine öffentliche Urkunde ausstellt.
  • Ernennung des Liquidators. Die Gesellschafter ernennen einen Liquidator, der mit der Verwertung (Liquidation) der Firma beauftragt wird. Der Liquidator kann auch von einem Richter ernannt werden, wenn ein Gesellschafter dies aus wichtigen Gründen verlangt.
  • Anmeldung zur Auflösung. Das Unternehmen muss die Löschung aus dem Handelsregister anmelden, wobei die Anmeldung von einem allein zeichnungsberechtigten Verwaltungsratsmitglied oder von zwei Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Treten alle Mitglieder des Verwaltungsrates zurück, so ist die Anmeldung zur Auflösung von den Liquidatoren zu unterzeichnen.
  • Schuldenruf. Ein wichtiger Schritt: Der Liquidator muss sich an das Schweizerische Handelsamtsblatt (SHAB) wenden, um einen Schuldenruf (Art.742 OR) bekannt zu machen. Der Verwaltungsrat führt den Schuldenruf nach der Beschlussfassung der Generalversammlung über die Auflösung durch. Die Bekanntmachung dient dazu, alle Gläubiger über die Auflösung der Gesellschaft zu informieren und sie aufzufordern, ihre Ansprüche innert einem Jahr geltend zu machen. Viele Gläubiger sehen das SHAB regelmässig durch oder beauftragen eine Wirtschaftsauskunftei mit der Lektüre.
  • Verwertung. In dieser Phase beginnt die Liquidation, die manchmal mehrere Jahre dauern kann. Der Liquidator muss ein Inventar der Vermögenswerte auflisten und eine Bilanz erstellen, die auch die Forderungen berücksichtigt, welche infolge des im SHAB veröffentlichten Schuldenrufs erhoben wurden. Er muss die laufenden Geschäfte beenden, die Verpflichtungen der Firma erfüllen und die Aktiven verwerten. Können die Aktiven die Schulden nicht mehr decken, informiert der Liquidator den Richter, der den Konkurs verkündet. Bleibt nach der Rückzahlung der Schulden Vermögen übrig, so wird es vom Liquidator unter den Gesellschaftern nach Massgabe der eingezahlten Beträge aufgeteilt, wobei auch die mit einzelnen Anteilen verbundenen Vorrechte berücksichtigt werden. Bei einer Genossenschaft muss der Überschuss genossenschaftlichen oder anderen gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden, sofern nicht in den Statuten eine Aufteilung zwischen den Gesellschaftern vorgesehen ist.
  • Löschung aus dem Handelsregister. Frühestens ein Jahr nach der Bekanntmachung des Schuldenrufs kann der Liquidator beim Handelsregister die Löschung des Unternehmens verlangen, sofern die Verwertung abgeschlossen ist.

Woran man denken sollte

  • Jedem an das Handelsregister adressierten Brief ist die Kopie eines Ausweisdokuments beizufügen (Art. 24b HRegV).
  • Nicht vergessen, dass für den Schuldenruf der Liquidator zuständig ist und er diesen so früh wie möglich bekannt zu machen hat, damit sich die Schliessung nicht verzögert.


Informationen

Letzte Änderung 20.11.2023

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