Besteuerung von Kapitalgesellschaften

Bei der Besteuerung von AG und GmbH muss man klar zwischen Privatem und Geschäft unterscheiden. Auf folgende Punkte sollte man achten.

Im Gegensatz zu den Personengesellschaften besteht bei der Aktiengesellschaft und der GmbH eine klare Trennung zwischen Privatem und Geschäft. AG und GmbH werden als Unternehmen besteuert, Aktionär und Gesellschafter als Privatpersonen.

Die klare Trennung führt auf der anderen Seite aber zu einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung. So wird einerseits der Reingewinn bei der AG besteuert und andererseits fallen beim Aktionär Einkommenssteuern auf die ausgeschüttete Dividende an.

Analog verhält es sich mit dem Aktienkapital. Bei der AG sind darauf Kapitalsteuern fällig und beim Aktionär Vermögenssteuern aufgrund des Aktienwerts. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat dazu eine Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert herausgegeben (Wegleitung Bewertung Wertpapiere ohne Kurswert).

Per 1. Januar 2020 traten durch das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) steuerliche Massnahmen in Kraft, die den internationalen Standards entsprechen und zugleich für die Unternehmen attraktiv sind.

Ertragssteuern auf den Reingewinn

Was beim Privaten die Einkommenssteuer, ist bei der Aktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Ertragssteuer. Diese Gewinnsteuer fällt beim Bund, den Kantonen und der Gemeinde an. Die Steuerpflicht beginnt am Tag der Eintragung ins Handelsregister.

In den meisten Kantonen kommen noch Kirchensteuern dazu - und zwar an die Landeskirchen (reformierte, römisch-katholische und häufig die christkatholische Kirche, in BS, FR und SG auch die jüdische Gemeinde). Im Kanton VD ist die Kirchensteuer bereits in den kantonalen Abgaben inbegriffen. Im Kanton VS kennen nur einzelne Gemeinden die Kirchensteuer und in GE, NE und TI ist die Bezahlung freiwillig. Firmen müssen die Kirchensteuer auf jeden Fall zahlen. Sie können nicht wie Private aus der Kirche austreten und so diese Steuerpflicht ablegen.

Wie wird die Gewinnsteuer berechnet?

  • Bund
  • Kantone ZH, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL (ab 2023), SH, AR, AI, SG, GR, TG, TI, VD, NE, GE und JU
  • Gemeinden in BL

wenden darauf einen so genannten proportionalen Steuersatz an. Darunter versteht man eine einfache Steuer in Prozenten des Gewinns. Der Bund erhebt beispielsweise einen festen Satz in Höhe von 8,5%.

Einige Kantone haben ein gemischtes System, das die so genannte Ertragsintensität berücksichtigt. Die Ertragsintensität ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen Kapital und Reserven einerseits und dem erzielten Reingewinn andererseits. Dieses System gilt (laut dem Leitfaden "Besteuerung der juristischen Personen (PDF, 610 kB, 04.03.2022)" vom Juni 2020) für:

  • BL (bis Ende 2022), VS, AG, die einen Zweistufentarif anwenden,
  • BE, wo ein Dreistufentarif vorgesehen ist.

Landesweit beträgt der durchschnittliche ordentliche Gewinnsteuersatz 14,7% (nach dem Swiss Tax Report 2022). Am günstigsten sind die Sätze im Kanton ZG. Die höchsten Gewinnsteuern werden in den Kantonen BE, VS, TI und ZH erhoben.

Wichtig zu wissen: Die Gewinnsteuer ist nicht nur auf den ausgewiesenen Reingewinn (Ertrag minus Aufwand) fällig, sondern auch auf den geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand (nicht begründete Abschreibungen oder Rückstellungen, verdeckte Gewinnausschüttungen usw.). Dafür gelten die Steuerzahlungen selbst aber als steuermindernder Aufwand. Dies im Gegensatz zu den Steuern von Privatpersonen, wo sie zu den Lebenshaltungskosten zählen und damit nicht von den Steuern abzugsfähig sind.

Besteuerung Gesellschaftskapital

Die Kantone (aber nicht der Bund) erheben zudem eine Steuer auf das Gesellschaftskapital (proportional und in Promille des steuerbaren Kapitals ausgedrückt), wie im Leitfaden "Besteuerung der juristischen Personen (PDF, 610 kB, 04.03.2022)" vom Juni 2020 zu lesen ist. Abweichungen gibt es in UR (wo die Gemeinden die Steuern erheben) sowie in BE, SZ, FR, SO, AI, SG, AG, TG, TI, VD, NE und GE (die ganz oder teilweise bis zur Höhe des Betrages der Gewinnsteuer auf die Kapitalsteuer verzichten).

In den meisten Kantonen erfasst die Kapitalsteuer das Aktien- bzw. Stammkapital sowie die ausgewiesenen Reserven.

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Letzte Änderung 30.01.2024

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