Vereinfachungen in der Unternehmensbesteuerung (1.1.2009)

Der Bundesrat hat am 15.10.2008 Änderungen im Bereich der Stempelabgaben, der Verrechnungssteuer und der pauschalen Steueranrechnung verabschiedet.

Eine der beschlossenen Massnahmen betrifft die Einreichung von Jahresabschlüssen. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften brauchen ihre Rechnungsabschlüsse in Zukunft nicht mehr obligatorisch jedes Jahr der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen. Die Unternehmen müssen ihre Jahresrechnung mit Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) nur einreichen, wenn sie aufgrund ihrer Selbstdeklaration die Emissionsabgabe abliefern müssen oder ihre Bilanzsumme mehr als fünf Millionen Franken beträgt. Diese Massnahme entlastet jährlich rund 200'000 Gesellschaften von dieser Formalität.

Der Bundesrat hat ausserdem die Anwendung des Meldeverfahrens auf kollektive Kapitalanlagen und auf das Gemeinwesen ausgeweitet und die Beschränkung bezüglich der Bardividenden aufgehoben. Schweizerische Muttergesellschaften, kollektive Kapitalanlagen und das Gemeinwesen können künftig das Meldeverfahren für alle Arten von Gewinnausschüttungen ihrer Tochtergesellschaften anwenden. Kollektive Kapitalanlagen, deren Anteilsinhaber ausschliesslich Schweizer Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder der steuerbefreiten gebundenen Vorsorge sind, können für die Gewinnausschüttungen an diese Einrichtungen das Meldeverfahren verwenden. Dank diesen Massnahmen können die Mittelflüsse bei der Bezahlung und der Rückerstattung der Verrechnungssteuer erheblich reduziert werden.

Die Verrechnungssteuerverordnung wurde ferner aufgrund des Kollektivanlagengesetzes angepasst, das am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist. Insbesondere wurde der Kreis der zur Ausstellung der Domizilerklärung ermächtigten Personen ausgeweitet.

Im Hinblick auf das Inkrafttreten des ersten Teils der Unternehmenssteuerreform II wurden weitere Anpassungen vorgenommen. Für die Genossenschaften wurde die Freigrenze bei der Emissionsabgabe auf 1 Million Franken erhöht und das spezielle Veranlagungsverfahren gestrichen. Für die Kapitalgesellschaften wurden die Entlastungen betreffend den Erlass der Stempelabgaben bei Sanierungen aktualisiert. Die Verordnung über die pauschale Steueranrechnung wurde im Hinblick auf die Teilbesteuerung der Dividenden angepasst.

Die erwähnten Änderungen treten per 1. Januar 2009 in Kraft.

Letzte Änderung 13.08.2015

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