Umwandlung in AG: Was passiert mit den BVG-Geldern?

Wer seine Firma von einem Einzelunternehmen in eine AG umwandeln will, ist nicht verpflichtet, bezogene Pensionskassengelder zurückzuzahlen.

Firmengründer, die Gelder der beruflichen Vorsorge (BVG) beim Schritt in die Selbstständigkeit bezogen haben, dürfen ihre Einzelunternehmen, ihre Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft ohne Rückzahlungspflicht in eine AG oder eine GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Zusammenschluss von Personen, die gemeinsam das Gesellschaftskapital  - mind. CHF 20‘000, höchstens 2 Millionen CHF -  einbringen; die Gesellschafter haften mit ihren Stammeinlagen; ihre Namen werden im Handelsregister publiziert) umwandeln.

Die Firmeninhaber treten danach als arbeitnehmende Person der Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse aufgrund des Gesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG).) ihrer eigenen Gesellschaft bei und beginnen wieder mit der Äufnung ihres Alterskapitals. Die vorbezogenen BVG-Gelder müssen nicht in die Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse aufgrund des Gesetzes über die Berufliche Vorsorge (BVG).) der eigenen Firma zurückgezahlt werden.

Ist geplant, im Nachgang zu einem Barbezug aus der 2. Säule infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit die Einzelunternehmung, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft umzuwandeln, wird empfohlen, die Steuerfolgen mit der zuständigen kantonalen Steuerbehörde abzuklären. Bei einem Barbezug aus der 2. Säule infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit wird insbesondere geprüft, ob tatsächlich eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde. Barauszahlungen ohne Vorliegen eines gesetzlichen Barauszahlungsgrundes werden grundsätzlich ordentlich besteuert (vgl. Urteil 2C_156/2010 des Bundesgerichtes vom 7. Juni 2011, E. 4).



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Letzte Änderung 09.02.2023

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