(24.03.2021) Am 30. April 2021 werden Inhaberaktien per Gesetz in Namenaktien umgewandelt. Obwohl diese Umwandlung von Amts wegen erfolgt, müssen die betroffenen Gesellschaften ihre Statuten anpassen. Wird dieses Vorgehen nicht eingehalten, hat dies administrative Hindernisse oder sogar Geldbussen zur Folge.
Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes zur Umsetzung von Empfehlungen des Global Forum am 1. November 2019 sind Inhaberaktien in der Schweiz nicht mehr zulässig. Eine Ausnahme bilden Unternehmen, deren Aktien an der Börse kotiert oder als Bucheffekten ausgestaltet sind (zum Beispiel Verwahrung in einem Wertpapierdepot bei einer Bank). Den Gesellschaften wurde eine Frist bis zum 1. Mai 2021 gesetzt, um ihre Form des Aktionariats entsprechend anzupassen.
Werden die Inhaberaktien nicht freiwillig umgewandelt, wird das Handelsregister solange jegliche Änderung in den Statuten verweigern, bis der gesetzmässige Zustand des Aktionariats hergestellt ist. Es ist dann unmöglich, beispielsweise den Sitz oder den Zweck der Gesellschaft zu ändern.
Die Unternehmen werden dringend dazu aufgerufen, rasch ein Verzeichnis der Aktionäre und der wirtschaftlich Berechtigten zu erstellen, um die internen Abläufe zu vereinfachen. Künftig kann eine mangelhafte Führung des Verzeichnisses der Aktionäre und wirtschaftlich berechtigten Personen mit Sanktionen belegt werden.
Wenn es kein Verzeichnis gibt, können Inhaberaktionäre, die ihre Beteiligung an der Gesellschaft nicht bis zum 30. April 2021 gemeldet haben, dies nicht mehr auf dem traditionellen Weg durch direkte Mitteilung an die Gesellschaft tun. Sie müssen dann bis zum 31. Oktober 2024 eine Meldung beim zuständigen Gericht einreichen. Andernfalls verlieren sie nach Ablauf dieses Datums ihre mit den Aktien verbundenen Rechte endgültig. Die Aktien sind dann nichtig.
Letzte Änderung 24.03.2021