Senkung des Mindestalters für das Ausführen gefährlicher Arbeiten

Am 25. Juni 2014 hat der Bundesrat beschlossen, das Mindestalter für gefährliche Arbeiten von 16 auf 15 herabzusetzen. Eine Gesetzesrevision mit begleitenden Massnahmen. Erläuterungen.

Der Bundesrat hat eine Revision der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5) verabschiedet, um das Mindestalter, ab dem das Ausführen gefährlicher Arbeiten erlaubt werden kann, von 16 auf 15 herabzusetzen. Diese Entscheidung ist auf die durch das HarmoS-Konkordat eingeführten Veränderungen zurückzuführen, die mit sich bringen, dass mehr Jugendliche bereits vor dem 16. Lebensjahr mit einer Lehre beginnen. Eines der Ziele des Konkordats ist es, eine Pause zwischen der Schulausbildung und der beruflichen Grundbildung zu vermeiden.

Die Senkung des Mindestalters, die am 1. August 2014 in Kraft getreten ist, ist untrennbar mit den begleitenden Massnahmen im Hinblick auf Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz verbunden, die in der neuen Verordnung vorgeschrieben sind. Solange diese Massnahmen nicht genau ausgearbeitet, von den Behörden geprüft und umgesetzt sind, bleibt das Mindestalter von 16 Jahren bestehen.

Alle Informationen zur Einführungsfrist der Begleitmassnahmen sowie zu den für die Ausarbeitung und Validierung zuständigen Akteuren finden Sie auf der Website des SECO und in der ArGV 5.


Informationen

Letzte Änderung 01.10.2015

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