Neues Gewährleistungsrecht (1.1.2013)

Konsumentinnen und Konsumenten haben zwei Jahre Zeit, um für mangelhafte Waren ihren Gewährleistungsanspruch geltend zu machen.

Seit dem 1. Januar 2013 haben Konsumentinnen und Konsumenten eine gesetzliche Frist von zwei Jahren, um vom Verkäufer die Erstattung des Kaufpreises, einen Preisnachlass oder den Ersatz einer Ware zu verlangen. Zuvor war der Anspruch auf ein Jahr begrenzt. Diese Verlängerung der Verjährungsfrist ist in den geänderten Artikeln 210 und 371 des Obligationenrechts (OR) festgeschrieben.

Verkürzung und Ausschluss der Gewährleistung

Bei Verkäufen von Unternehmen an Privatpersonen hat der Verkäufer nicht mehr das Recht, die zweijährige Gewährleistungsfrist zu verkürzen. Bei Verkäufen zwischen Unternehmen ist es jedoch weiterhin möglich, diese Frist vertraglich einzuschränken.

In beiden Fällen berechtigt das neue Gewährleistungsrecht die Unternehmen dazu, die Gewährleistung gänzlich auszuschliessen, vorausgesetzt, dies ist im Vertrag (ausserhalb der AGB) klar ausgewiesen.

Beispiel: Ein Hersteller bietet einem Händler eine reduzierte Garantie von einem Jahr (Vertrag zwischen Unternehmen). Dieser Händler kann dann zwischen zwei Optionen wählen: Entweder gewährt er den Konsumenten die gesetzliche Frist von zwei Jahren und übernimmt im zweiten Jahr die Kosten allein oder er schliesst seine Gewährleistung komplett aus. In diesem Fall haben die Konsumentinnen und Konsumenten nur noch Anspruch auf die einjährige Herstellergarantie.

Abänderung der Gewährleistung

Die Gewährleistung kann abgeändert werden: Man kann zum Beispiel vertraglich festlegen, dass ausschliesslich ein Recht auf Reparatur besteht, jedoch keine Erstattungen oder Preisnachlässe gewährt werden.

Gewährleistung für Occasionswaren

Occasionswaren bilden eine Ausnahme: Die Gewährleistungsfrist kann reduziert werden, muss jedoch mindestens ein Jahr betragen. Wenn der Vertrag nichts anderes vorsieht, gilt die Frist von zwei Jahren. Wie bei einem neuen Produkt hat der Kunde das Recht, beim Entdecken eines Mangels einen Preisnachlass oder bei schweren Mängeln sogar eine komplette Erstattung zu verlangen. Darüber hinaus kann auch die Gewährleistung für Occasionswaren abgeändert werden.

Verlängerung der Gewährleistung für 2012 gekaufte Waren

Für Waren, deren Gewährleistung Ende 2012 nicht abgelaufen war, wurde die Frist mit Beginn vom 1. Januar 2013 für zwei Jahre erneuert. Diese Massnahme gilt für die gesetzlich festgelegte Gewährleistung, also dann, wenn in einem Vertrag keine besondere Vereinbarung getroffen wurde.

Gewährleistung für Immobilien

Das neue Gewährleistungsrecht sieht eine fünfjährige Frist für in Immobilien eingebaute Waren, zum Beispiel Türen, vor, falls diese einen Schaden verursachen. Zuvor hatte der Besteller fünf Jahre lang Zeit, um seine Ansprüche gegen den Unternehmer geltend zu machen, während letzterer seine Lieferanten nur ein Jahr lang haftbar machen konnte. Diese Ungereimtheit in der Gesetzgebung wurde mit dem aktuellen Recht behoben.

Gewährleistung für Kulturgüter

Die Verjährungsfrist des Gewährleistungsanspruchs für Kulturgüter bleibt unverändert, beträgt also ein Jahr nach dem Entdecken des Mangels, höchstens aber 30 Jahre nach dem Erwerb.


Informationen

Letzte Änderung 07.07.2020

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