Die Gesetzesrevision "Swissness" und die Herkunftsangabe "Schweiz"

Viele Unternehmen verwenden für ihre Produkte und Dienstleistungen die Bezeichnungen "Schweiz", "Schweizer Qualität", "Made in Switzerland" und das Schweizerkreuz. Um Missbräuche in diesem Bereich zu verhindern, hat das Parlament am 21. Juni 2013 die Swissness-Gesetzesvorlage verabschiedet.

Die Gesetzesrevision "Swissness", die am 21. Juni 2013 vom Parlament angenommen wurde, soll den Schutz der Bezeichnung "Schweiz" und des Schweizerkreuzes im internationalen Handel verbessern und die Umsetzung der Regelungen im Ausland erleichtern. Am 20. Juni 2014 wurde zu vier Verordnungen ein Vernehmlassungsverfahren eröffnet. "Diese Verordnungen regeln die Einzelheiten, um für Produzenten, Konsumenten und Behörden grösstmögliche Klarheit zu schaffen", erklärten die verantwortlichen Departemente – das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartment (EJPD) und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF).

Allgemeine Vorgaben für "Swissness"

Die Revisionsvorlage enthält neue Regeln im Markenschutzgesetz, unter welchen Voraussetzungen ein Produkt oder eine Dienstleistung als „schweizerisch" bezeichnet werden darf. Für verarbeitete Naturprodukte (wie die meisten Lebensmittel) müssen mindestens 80% des Gewichts der Rohstoffe aus der Schweiz stammen. Ausnahmen erlauben es, Rohstoffe, die in der Schweiz nicht vorkommen (z.B. Kakao), von dieser Berechnung auszunehmen. Bei Industrieprodukten (wie Maschinen oder Messer) müssen mindestens 60% der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen, wobei auch die Kosten für Forschung und Entwicklung für die Berechnung berücksichtigt werden können. Bei beiden Typen von Produkten muss als zweite, kumulativ zu erfüllende Voraussetzung die Tätigkeit, die dem Produkt seine wesentlichen Eigenschaften verleiht, in der Schweiz stattfinden (z.B. die Verarbeitung von Milch zu Käse). Was die Dienstleistungen betrifft, kann ein Unternehmen "schweizerische" Dienstleistungen anbieten, sofern sich sein Sitz und ein tatsächliches Verwaltungszentrum in der Schweiz befinden.

Die Revision des Wappenschutzgesetzes erlaubt ihrerseits neu die Verwendung des Schweizerkreuzes auf Schweizer Produkten. Heute ist das Kreuz nur für Schweizer Dienstleistungen zulässig.

Vier Ausführungsverordnungen

Im Zuge der Umsetzung der "Swissness"-Revision wurde am 20. Juni 2014 zu folgenden vier Ausführungsverordnungen das Vernehmlassungsverfahren eröffnet:

  1. Revision der Markenschutzverordnung (MSchV)
  2. Verordnung über die Verwendung der Herkunftsangabe "Schweiz" für Lebensmittel (HASLV)
  3. Verordnung über das Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse);
  4. Verordnung über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (WSchV).

Nützliche Informationen und Dokumente finden Sie auf der Website des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum IGE (s.u.).

Verlauf

Im November 2009 verabschiedete der Bundesrat die Botschaft zur Gesetzesrevision "Swissness". Im Oktober 2010 nahm die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats ihre Beratungen zur Swissness-Vorlage auf, die schliesslich am 21. Juni 2013 vom Parlament angenommen wurde. Detailliertere Informationen zu den Beratungen in den beiden Kammern sind auf der Website des Parlaments zu finden (s.u.).

Letzte Änderung 01.10.2015

Zum Seitenanfang

https://www.kmu.admin.ch/content/kmu/de/home/aktuell/gesetzesaenderungen/die-gesetzesrevision-swissness-und-die-herkunftsangabe-schweiz.html