Totalrevision der Handelsregisterverordnung (1.1.2008)

Die neue Handelsregisterverordnung ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Sie enthält die erforderlichen Vorschriften, welche die Neuregelung der Revisionspflicht umsetzen. Im Handelsregister werden nur Revisionsstellen eingetragen, die eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführen und über eine Zulassung der neuen Revisionsaufsichtsbehörde verfügen. Verzichtet eine Gesellschaft auf eine eingeschränkte Revision, muss sie – zum Beispiel anhand von Erfolgsrechnungen und Bilanzen – belegen, dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind.

Die Einsichtnahme in die Handelsregisterdaten über Internet ist nun in der ganzen Schweiz kostenlos. Vorgesehen ist zudem die Umstellung auf eine rein elektronische Führung des Handelsregisters. Die Nutzer werden in Zukunft Anmeldungen und Belege elektronisch einreichen können. Für diese Umstellung wird den Kantonen eine fünfjährige Übergangsfrist eingeräumt.

Die Verordnung vereinfacht ferner das Beschwerdeverfahren: Über Beschwerden gegen Verfügungen der Handelsregisterämter wird im Kanton künftig nur noch eine einzige gerichtliche Instanz entscheiden. Neu geregelt wird auch die Handelsregistersperre. Ein Einspruch gegen eine noch nicht vollzogene Handelsregistereintragung bewirkt eine sofortige zehntägige provisorische Sperre der Eintragung. Die Sperre entfällt, wenn der Einsprecher nicht innert zehn Tagen nachweist, dass er dem Gericht einen Antrag um Erlass einer vorsorglichen Verfügung gestellt hat.

Letzte Änderung 13.08.2015

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