Arbeitslosenversicherung (ALV)

Unternehmerinnen und Unternehmer haben die Pflicht, sich um die Sozialversicherungen für sich selbst sowie für allfällige Mitarbeitende zu kümmern. Präsentation der Pflichten in Zusammenhang mit der Arbeitslosenversicherung.

Arbeitgebende müssen jeden neuen Arbeitnehmenden zur Abrechnung der Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV) anmelden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • es handelt sich um eine unselbstständige Erwerbstätigkeit; 
  • der oder die Arbeitnehmende ist dem schweizerischen System der sozialen Sicherheit unterstellt;
  • es handelt sich um alle Arbeitnehmenden bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter, d.h. 64 Jahre für Frauen, 65 Jahre für Männer. (Pensionierte Arbeitnehmer: eine Melde- und Beitragspflicht besteht in Bezug auf den CHF 1'400 pro Monat oder CHF 16'800 pro Jahr übersteigenden Betrag. Auf die betreffenden Beträge sind nur AHV/IV/EO-Beiträge, nicht jedoch ALV- und BVG-Beiträge zu leisten.).
  • Der Lohn beträgt mehr als CHF 2'300 pro Jahr oder die angestellte Person wünscht die Abrechnung der Beiträge oder es handelt sich um eine Beschäftigung in einem Privathaushalt, bei Tanz- oder Theaterproduzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen sowie Schulen im künstlerischen Bereich

Die Anmeldung des Arbeitgebenden für das Abrechnen der ALV-Beiträge erfolgt zeitgleich, nach demselben Verfahren und bei derselben Ausgleichskasse wie die Anmeldung bei der AHV/IV/EO. Die Arbeitgebende müssen ihren ersten Angestellten und später alle Arbeitnehmenden bei derselben Kasse anmelden, und zwar innert 30 Tagen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses.

Die Arbeitslosenversicherung gewährt die Lohnfortzahlung bei Arbeitslosigkeit und fördert die Wiedereingliederung von Erwerbslosen in den Arbeitsmarkt. Sie ist obligatorisch für Arbeitnehmende. Der Beitragssatz für die ALV beträgt 2,2% des Jahreseinkommens, sofern dieses nicht höher als CHF 148’200 ist. Im Falle eines höheren Einkommens wird auf den Lohnanteil, der die CHF 148’200 überschreitet, ein Solidaritätsbeitrag von 1% erhoben. Die Zahlungen an die ALV werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Selbstständig Erwerbende können sich dagegen nicht gegen Arbeitslosigkeit versichern.

Wer mit seinem Selbstständigkeits-Projekt scheitert, erhält nur dann Arbeitslosentaggelder, wenn er innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosigkeit während mindestens 12 Monaten als Angestellter Beiträge an die ALV gezahlt hat.

Mitarbeitende Inhaber von AG und GmbH gelten als Angestellte und sind deshalb besser gestellt. Dazu müssen aber zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Lohn muss tatsächlich ausbezahlt worden sein.
  • Die entsprechenden Beiträge an die Sozialversicherungen müssen bezahlt worden sein.

Solange der Betrieb nicht liquidiert wurde und der Unternehmer noch Führungsverantwortung hat (als Verwaltungsrat, unbeschränkt haftender Gesellschafter oder bestimmender Aktionär), besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

Unternehmerinnen und Unternehmer haben auch kein Anrecht auf Kurzarbeits-, Schlechtwetter- und Insolvenzentschädigungen, müssen aber für ihr Personal Beiträge dazu leisten (1%). Die Insolvenzentschädigung deckt die versicherten Lohnforderungen der Mitarbeitenden bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen decken 80% des Lohnausfalls und sind zeitlich befristet.

Quelle: Ratgeber Sozialversicherungen - Ein praktischer Leitfaden für KMU (1.1.2019, BSV)



Informationen

Letzte Änderung 24.02.2020

Zum Seitenanfang

https://www.kmu.admin.ch/content/kmu/de/home/savoir-pratique/personnel/gestion-du-personnel/obligations-employeur/assurances-sociales/assurance-chomage-AC.html