Initial Coin Offering (ICO), Kapitalbeschaffung mit Kryptowährungen

Das ICO für Start-ups gleicht einer Crowdfunding-Aktion, bei der die Investoren virtuelles Geld bereitstellen, um den Unternehmen bei der Vorfinanzierung ihrer Dienstleistung oder ihres Produktes zu helfen. Diese Gelder können an Blockchain-Projekte wie auch an Firmen aus traditionelleren Branchen fliessen. 

Das mit den englischen Begriffen Initial Token Offering (ITO) oder Initial Coin Offering (ICO) benannte Verfahren lässt sich in gewisser Weise mit einem Börsengang vergleichen, der aber auf der Blockchain abgewickelt wird. Das ICO wird von einem Start-up lanciert, das zuvor seinen Kapitalbedarf berechnet und ein "White Paper" erstellt hat, in dem sein Geschäftsmodell beschrieben wird. Die Investoren können dieses Unternehmen dann durch Zahlungen in Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ether finanzieren. 

Als Gegenleistung für ihr Kapital erhalten die Investoren Jetons ("Token" auf Englisch). Diese können verschiedene Funktionen erfüllen. Sie können als Währung dienen oder als Zugangsrecht zu einer Plattform, auf der man die Produkte oder Dienstleistungen des Start-ups erwerben kann. Abhängig von der Art der Tokens können diese dem Investor auch das Recht auf Dividenden oder ein Stimmrecht im Unternehmen verleihen. 

Dieses Vorgehen hat mehrere Vorteile. Einerseits ermöglicht es einem Start-up, in kurzer Zeit und zu geringen Kosten hohe Summen an Kapital zu beschaffen. Andererseits gewährleistet es eine Verteilung der Zugangsrechte. Das ICO bringt jedoch auch einige Risiken mit sich. Die Schnelligkeit und Einfachheit des Verfahrens verleitet viele junge Firmen dazu, Gelder für künftige Projekte einzuwerben, für die es noch nicht mal einen Prototyp gibt. Somit hat der Investor kaum Garantien und auch keinen Anspruch an dem Projekt. Ausserdem ist die Gefahr des Betrugs recht hoch, da es für die Tokens keine Regulierung gibt und sie manchmal von nicht identifizierten Personen ausgegeben werden. 

Im Hinblick auf die schweizerische Gesetzgebung hat die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) im Februar 2018 eine Wegleitung publiziert, in der sie darlegt, wie sie mit Unterstellungsanfragen im Bereich der ICO umgeht. 

Quelle: Die Seite wurde im Juni 2018 von einer Schweizer Anwaltskanzlei geprüft.



Informationen

Letzte Änderung 24.02.2020

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