Eine schlecht geführte Buchhaltung kann Strafen nach sich ziehen. Bei Betrug drohen hohe Geldbussen oder auch Gefängnisstrafen.
Sind die Bücher nicht korrekt geführt oder verletzten Unternehmerinnen und Unternehmer sonstige Pflichten, so müssen sie mit Busse oder gar Haft rechnen. Da reicht es schon, wenn sie gewisse Verfahrenspflichten missachten, beispielsweise ihr Inventar ungenügend aufnehmen oder statistische Pflichtmeldungen unterlassen.
Eine Verletzung von Verfahrenspflichten ist auch die Steuerhinterziehung. Strafbar macht sich beispielsweise, wer ein Konto oder die Portokasse nicht angibt, Quellensteuern nicht abzieht oder sich als beherrschender Aktionär eine verdeckte Gewinnausschüttung zukommen lässt. Nebst Nachsteuern ist in solchen Fällen auch eine Busse fällig. Wichtig: Steuerhinterziehung kann man nicht nur vorsätzlich, sondern auch fahrlässig begehen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn man vergisst, gewisse Einnahmen in der Steuererklärung zu deklarieren.
Anders beim Steuerbetrug: Hier muss die Täterin oder der Täter mit Vorsatz und in der Absicht handeln, Steuern zu hinterziehen und die Steuerbehörden zu täuschen. Dieser Tatbestand ist dann erfüllt, wenn die Verantwortlichen Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise einreichen, die nicht der Wahrheit entsprechen, beispielsweise also Bareinnahmen nicht verbuchen.
Wer Behörden Abgaben (z.B. Zölle oder Mehrwertsteuern) arglistig vorenthält, macht sich des Abgabenbetrugs schuldig. Arglistig handelt dabei, wer unwahre bzw. unechte Urkunden (insbesondere eine unzutreffende Buchhaltung) einreicht oder ein raffiniertes Lügengebäude aufbaut, um seine Täuschungsabsichten zu verschleiern.
Für Steuer- bzw. Abgabebetrug sowie die Unterschlagung von Quellensteuern drohen Gefängnis bis zu 3 Jahren oder Busse bis zu CHF 30'000.
Strafbar macht sich schliesslich auch, wer seine Gesellschafterinnen und Gesellschafter über die wahre Lage seines Unternehmens falsch oder zu optimistisch informiert. Voraussetzung ist allerdings, dass es Auskünfte von erheblicher Bedeutung sind und dass sie quasi öffentlich erfolgen (z.B. Jahresbericht an die Generalversammlung).