Das gesetzlich verfügte Risikomanagement ist unabdingbare Voraussetzung um sich gegen Konkurse oder Zusammenbrüche von Unternehmen zu wappnen. Analyse.
In den letzten Jahrzehnten haben plötzliche Konkurse grosser Konzerne, wie beispielsweise Swissair, dazu beigetragen, dass das gesetzlich verfügte Risikomanagement gestärkt wurde. In der Schweiz führte dies zur Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes, die 2013 vom Parlament beschlossen wurde (Chronologie auf der Website des Parlaments). Im Ausland gibt es Beispiele für ähnliche Gesetze wie den Sarbanes-Oxley Act in den USA oder das deutsche Gesetz zur Kontrolle und Transparenz
In der Schweiz wurden entsprechende Ergänzungen 2005 im Obligationenrecht (OR) eingeführt. Das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene neue Rechnungslegungsrecht begrenzt allerdings diese Obligationen auf grosse Unternehmen, die zur ordentlichen Revision verpflichtet sind. Es handelt sich dabei gemäss Artikel 727 des OR um Unternehmen, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens zwei der folgenden Werte überschreiten:
- Bilanzsumme: CHF 20 Millionen
- Umsatz: CHF 40 Millionen
- Belegschaft: 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
Ebenfalls zur ordentlichen Revision verpflichtet sind Publikumsgesellschaften (zum Beispiel Gesellschaften deren Beteiligungspapiere börsenkotiert sind oder die Anleihenschuldner sind) und Unternehmen, die zur Erstellung von Konzernrechnungen verpflichtet sind. Eine ordentliche Revision kann zudem erforderlich sein, wenn dies Aktionäre, die zusammen mindestens 10% des Aktienkapitals halten, einfordern.
Das neue Rechnungslegungsrecht legt unter anderem fest, dass die Angaben betreffend der Durchführung der Risikobeurteilung nicht mehr im Anhang der Konzernrechnung anzugeben sind, sondern im Jahresbericht.