Neue gesetzliche Regelung für bezahlte Stillzeiten (1.6.2014)

Seit dem 1. Juni 2014 gewährt das Arbeitsgesetz angestellten Frauen eine Entlöhnung für Stillzeiten. Die Regelung im Detail.

Das Schweizer Recht verpflichtete Arbeitgebende bereits seit Längerem dazu, Arbeitnehmerinnen freie Zeit zu gewähren, in der sie ihr Kind stillen können. Die Revision der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz, die am 1. Juni 2014 in Kraft getreten ist, regelt nun auch die Frage der Entlöhnung dieser Stillzeiten.

Im ersten Lebensjahr des Kindes werden der Arbeitnehmerin im Rahmen ihrer entlöhnten Arbeitszeit folgende Zeiten gewährt, um zu stillen oder Milch abzupumpen:

  • mindestens 30 Minuten bei einem Arbeitstag von bis zu 4 Stunden;
  • mindestens 60 Minuten bei einem Arbeitstag zwischen 4 und 7 Stunden;
  • mindestens 90 Minuten bei einem Arbeitstag von mehr als 7 Stunden;

Eine weitere wichtige Änderung: Es wird bei der Anrechenbarkeit der Zeit nicht mehr zwischen Stillen im Betrieb und Stillen ausserhalb des Betriebs unterschieden.

Hintergrund

Im Dezember 2012 hatte das Parlament dem Beitritt der Schweiz zum IAO-Übereinkommen Nr. 183 vom 15. Juni 2000 über den Mutterschutz zugestimmt. Folglich musste die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) geändert werden, damit sie mit dem internationalen Recht kompatibel ist. Nachdem der Bundesrat diese Revision am 30. April 2014 verabschiedet hatte, konnte er das Übereinkommen Nr. 183 ratifizieren und so die Rechtssicherheit in diesem Bereich verbessern.


Informationen

Letzte Änderung 12.08.2015

Zum Seitenanfang

https://www.kmu.admin.ch/content/kmu/de/home/aktuell/gesetzesaenderungen/neue-gesetzliche-regelung-fuer-bezahlte-stillzeiten-1-6-2014.html