Änderung des Revisionsrechts: Höhere Schwellenwerte (1.1.2012)

Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Änderung des Revisionsrechts legt neue Schwellenwerte fest, von denen abhängt, welchem Revisionstyp die Firmen unterliegen.

Der Bundesrat hat am 1. Januar 2012 eine Änderung des Revisionsrechts in Kraft gesetzt, die eine Anhebung der Schwellenwerte zur Bestimmung des Revisionstyps bewirkt (Art. 727, Abs. 1, Ziff. 2 Obligationenrecht). Die Grenzen liegen nun für die Bilanzsumme bei CHF 20 Millionen (bisher CHF 10 Millionen), für den Umsatz bei CHF 40 Millionen (bisher CHF 20 Millionen) und für die Vollzeitstellen bei 250 (bisher 50).

Schwellenwerte entscheidend für ordentliche oder eingeschränkte Revision

Die Kriterien für die Bestimmung des Revisionstyps (ordentlich oder eingeschränkt) bleiben gegenüber der letzten Neuordnung des Revisionsrechts aus dem Jahr 2008 unverändert.

Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Vereine und Stiftungen sind weiterhin verpflichtet, ihre Jahresrechnung von einer zugelassenen Revisionsstelle überprüfen zu lassen. Nach wie vor von der Revisionspflicht ausgenommen sind Personengesellschaften, also Einzelfirmen, Kollektivgesellschaften und Kommanditgesellschaften.

Gemäss Revisionsrecht sind folgende Gesellschaften verpflichtet, ihre Jahresrechnung oder ihre Konzernrechnung der ordentlichen Revision einer Revisionsstelle zu unterziehen:

1. Publikumsgesellschaften:

  • die über an einer Börse kotierte Beteiligungspapiere verfügen, oder
  • die ausstehende Anleihenobligationen aufweisen, oder
  • deren Aktiven oder Umsatz mindestens 20% der Aktiven oder des Umsatzes der Konzernrechnung einer Gesellschaft ausmachen, die eines der oben stehenden Kriterien erfüllt.

2. Wirtschaftlich bedeutende Unternehmen, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der folgenden Schwellenwerte überschreiten:

  • Bilanzsumme: CHF 20 Millionen
  • Umsatz: CHF 40 Millionen
  • Mitarbeitende: 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt

3. Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind.

Eine ordentliche Revision ist ausserdem erforderlich, wenn Aktionäre, die gemeinsam mindestens 10% des Aktienkapitals vertreten, sie verlangen. Schliesslich kann sie auch in den Statuten vorgesehen sein oder von der Generalversammlung beschlossen werden (Opting-In).

Wenn die Bedingungen für eine ordentliche Revision nicht erfüllt sind, unterzieht die Gesellschaft ihre Jahresrechnung der eingeschränkten Revision einer Revisionsstelle. Diese beinhaltet im Wesentlichen den bisher üblichen Prüfungsumfang bei den KMU.

Wenn alle Aktionäre damit einverstanden sind, kann eine Gesellschaft, die weniger als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt aufweist, auf die eingeschränkte Revision verzichten (Opting-Out). Wenn die Aktionäre auf die eingeschränkte Revision verzichtet haben, gilt dieser Verzicht in den folgenden Jahren. Jeder Aktionär ist allerdings berechtigt, bis spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung eine eingeschränkte Revision zu fordern. Die Generalversammlung bestimmt in diesem Fall die Revisionsstelle.


Informationen

Letzte Änderung 23.01.2019

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