Revision des Rechnungslegungsrechts (1.1.2013)

Um den Bedürfnissen der Wirtschaft gerecht zu werden, hat der Bund seine Anforderungen im Bereich der Rechnungslegung angepasst: KMU werden entlastet.

Die Schweiz hat ein neues Rechnungslegungsrecht verabschiedet, bei dem die Anforderungen an die Unternehmen nicht mehr von deren Rechtsform, sondern von der wirtschaftlichen Bedeutung abhängen. Für viele KMU wird die Rechnungslegung vereinfacht

Seit dem 1. Januar 2013 können Einzelunternehmen und Personengesellschaften, deren Umsatz maximal CHF 500'000 beträgt, eine vereinfachte Buchhaltung führen, die nur die Einnahmen, die Ausgaben und die Vermögenslage umfasst (sogenannte "Milchbuchrechnung"). Diese Regelung gilt auch für Verbände und Stiftungen, die sich nicht im Handelsregister eintragen müssen, sowie für nicht revisionspflichtige Stiftungen.

Anhebung der Schwellenwerte für die ordentliche Revision

Die meisten KMU, die zuvor der ordentlichen Revision unterlagen, können nun eine eingeschränkte Revision durchführen. Am 1. Januar 2012 wurden die Schwellenwerte, nach denen der Revisionstyp bestimmt wird, angehoben (Art. 727 OR):

  • Bilanzsumme: CHF 20 Millionen
  • Umsatz: CHF 40 Millionen
  • Vollzeitstellen: 250

Standards zur Rechnungslegung

Gemäss dem neuen Rechungslegungsrecht, das am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, müssen Unternehmen, die der ordentlichen Revision unterliegen, und Konzerne strengere Anforderungen an die Rechnungslegung erfüllen. In einigen Fällen müssen diese Firmen einen anerkannten Standard zur Rechnungslegung anwenden, und zwar vollständig und für den gesamten Abschluss. Der Bundesrat hat fünf Standards bestimmt, die in diesem Zusammenhang gültig sind:

  • IFRS
  • IFRS für KMU
  • Swiss GAAP RPC
  • US GAAP
  • IPSAS

Gültig ist stets nur die aktuellste Version dieser Standards. Die Abschlüsse des Unternehmens dürfen keine stillen Willkürreserven mehr enthalten. Sie sind weder für die Besteuerungsgrundlage, noch für die Erhebung der Sozialabgaben relevant, dienen aber allen am Unternehmen Beteiligten als modernes Informationsinstrument. Sie geben die wirtschaftliche Lage der Firma wahrheitsgetreu wieder.

Dokumente mit einer Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren

Gemäss dem neuen Rechnungslegungsrecht sind die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege, der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Geschäftskorrespondenz muss (unter Vorbehalt spezialrechtlicher Bestimmungen) hingegen nur aufbewahrt werden, wenn sie die Funktion eines Buchungsbelegs hat.

Zeit für die Anpassung an die neue Gesetzgebung

Die Unternehmen haben zwei bzw. drei Jahre Zeit, um sich an die neue Rechtslage anzupassen. Die Bestimmungen müssen spätestens ab dem Geschäftsjahr 2015 angewendet werden, wobei Konzernen eine verlängerte Frist bis 2016 eingeräumt wurde.


Informationen

Letzte Änderung 12.08.2015

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