Zu einer Entsendung von Arbeitnehmern kommt es, wenn eine Firma mit Sitz im Ausland eine Leistung in der Schweiz anbieten will. Hier die Details.
Worum geht es bei der Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern?
Man spricht von der Entsendung von Erwerbstätigen, wenn ein Arbeitgeber mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsendet, damit sie hier im Rahmen eines Vertragsverhältnisses zwischen ihm und dem Schweizerischen Leistungsempfänger eine Arbeitsleistung erbringen bzw. in einer Niederlassung oder einem Betrieb arbeiten, der zu der Unternehmungsgruppe des Arbeitgebers gehört. Es kann sich demnach um eine Person handeln,
- deren Arbeitsplatz sich in der Regel nicht in der Schweiz, sondern in dem Gebiet eines anderen Staates befindet
- deren Anstellung nicht in der Schweiz, sondern in einem anderen Land erfolgte
Entsendungsbeispiele:
- Ein deutscher Arbeitnehmer wird von einem finnischen Unternehmen zur Durchführung einer Marktstudie für 2 Monate in die Schweiz entsandt.
- Ein österreichischer Arbeitnehmer ist Mitarbeiter eines deutschen Personalverleihers. Er wird für 12 Monate in die Schweiz entliehen, um hier eine Arbeitsleistung zu erbringen. In diesem Fall handelt es sich um indirekten Personalverleih vom Ausland in die Schweiz. Der Personalverleih vom Ausland in die Schweiz ist allerdings verboten.
(Verbotene Vermittlung und verbotener Verleih durch ausländische Vermittlungs- und Verleihagenturen, Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih)