Entsendung von Erwerbstätigen in die Schweiz

Zu einer Entsendung von Arbeitnehmern kommt es, wenn eine Firma mit Sitz im Ausland eine Leistung in der Schweiz anbieten will. Hier die Details.

Worum geht es bei der Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern?

Man spricht von der Entsendung von Erwerbstätigen, wenn ein Arbeitgeber mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsendet, damit sie hier im Rahmen eines Vertragsverhältnisses zwischen ihm und dem Schweizerischen Leistungsempfänger eine Arbeitsleistung erbringen bzw. in einer Niederlassung oder einem Betrieb arbeiten, der zu der Unternehmungsgruppe des Arbeitgebers gehört. Es kann sich demnach um eine Person handeln,

  • deren Arbeitsplatz sich in der Regel nicht in der Schweiz, sondern in dem Gebiet eines anderen Staates befindet
  • deren Anstellung nicht in der Schweiz, sondern in einem anderen Land erfolgte

Entsendungsbeispiele:

  • Ein deutscher Arbeitnehmer wird von einem finnischen Unternehmen zur Durchführung einer Marktstudie für 2 Monate in die Schweiz entsandt.
  • Ein österreichischer Arbeitnehmer ist Mitarbeiter eines deutschen Personalverleihers. Er wird für 12 Monate in die Schweiz entliehen, um hier eine Arbeitsleistung zu erbringen. In diesem Fall handelt es sich um indirekten Personalverleih vom Ausland in die Schweiz. Der Personalverleih vom Ausland in die Schweiz ist allerdings verboten.

(Verbotene Vermittlung und verbotener Verleih durch ausländische Vermittlungs- und VerleihagenturenPrivate Arbeitsvermittlung und Personalverleih)

Welche Schritte sind bei einem Aufenthalt von weniger als 90 Tagen nötig?

a) Angehörige der EU/EFTA Mitgliedstaaten

Als Angehörige derEU/EFTA-Mitgliedstaaten benötigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen zur Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung mit einer Dauer von höchstens 3 Monaten (90 Arbeitstagen) pro Kalenderjahr entsandt werden, keine Aufenthaltsbewilligung mehr. Es besteht aber eine vorgängige Meldepflicht.

Für das entsandte Personal hat die Meldung durch den Arbeitgeber bei den zuständigen kantonalen Behörden des Arbeitsortes zu erfolgen, wenn der Einsatz in der Schweiz innerhalb eines Kalenderjahres länger als 8 Tage dauert. 

Bei Tätigkeiten im Bereich des Bauhaupt- und Baunebengewerbes, des Garten- und Landschaftsbaus, des Gastgewerbes, des Reinigungsgewerbes in Betrieben und Haushalten, des Überwachungs- und Sicherheitsdienstes, des Reisendengewerbes (Ausnahme: Zirkusse und Messen) und der Sexarbeit hat die Meldung dagegen unabhängig von der Dauer des Einsatzes in der Schweiz vom ersten Tag an zu erfolgen.

Weitere fortlaufend aktualisierte Informationen finden Sie auf der Website des Staatssekretariats für Migration SEM (Meldeverfahren für kurzfristige ErwerbstätigkeitFAQ – Häufig gestellte Fragen).

Für Dienstleistungen, deren Dauer 90 Tage pro Kalenderjahr überschreitet, ist dagegen eine Bewilligung erforderlich. Es besteht kein Anspruch darauf, eine solche Bewilligung zu erhalten. Für die Erteilung der Bewilligungen sind die Kantone zuständig.

b) Kroatien

Seit dem 1. Januar 2022 gelten für alle Staatsangehörigen der EU/EFTA-Staaten inklusive Kroatien die gleichen Bedingungen. Die arbeitsmarktrechtlichen Beschränkungen (Inländervorrang und Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen) und Höchstzahlen werden nicht mehr auf kroatische Staatsangehörige angewendet.

Sollte die Zuwanderung von kroatischen Arbeitskräften einen bestimmten Schwellenwert überschreiten, kann sich die Schweiz auf eine Schutzklausel (Ventilklausel) berufen und die Zahl der Bewilligungen ab 1. Januar 2023 und längstens bis Ende 2026 erneut begrenzen.

Weitere fortlaufend aktualisierte Informationen finden Sie auf der Website des SEM unter der Registerkarte "Kroatien" (Rundschreiben Kroatien) und unter Meldeverfahren für kurzfristige ErwerbstätigkeitFAQ – Häufig gestellte Fragen.

Welche Schritte sind nötig bei einem Aufenthalt von mehr als 90 Tagen?

Dienstleistungen, die nicht in den Geltungsbereich eines speziellen Dienstleistungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU fallen und die länger als 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr dauern, werden nicht durch das Freizügigkeitsabkommen geregelt. Die Zulassung richtet sich nach den arbeitsmarktlichen Anforderungen (Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) sowie den Weisungen zum AuG und der VZAE). Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Angehörige aus EG/EFTA Mitgliedstaaten für die Dauer der Dienstleistungserbringung eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA.

Welche arbeitsrechtlichen Schritte sind nötig?

Unternehmen, die ihr Personal in die Schweiz entsenden wollen, müssen nachweisen, dass sie die in der Schweiz geltenden Arbeits- und Lohnbedingungen einhalten. Der Arbeitgeber hat den entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vor allem die Arbeits- und Lohnbedingungen zu garantieren, die im Entsendegesetz und in der Entsendeverordnung vorgeschrieben sind (Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen, Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Kraft ab dem 1. Juni 2004). Ausser den Bestimmungen über die minimale Entlöhnung müssen diese Unternehmen auch die geltenden Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einhalten (insbesondere in folgenden Bereichen: Arbeits- und Ruhezeit, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Schutz von Schwangeren und Wöchnerinnen). Die Einhaltung dieser Bedingungen wird regelmässig überprüft. Arbeitgeber, die gegen diese Bestimmungen verstossen, können sanktioniert werden (Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in die SchweizNationaler Lohnrechner des SECO, Lohnrechner SGBMinimale EntlöhnungArbeitnehmerschutz allgemein).

Welche Schritte sind nötig, um die soziale Sicherheit zu garantieren?

Hinsichtlich soziale Sicherheit bedeutet Entsendung, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber vorübergehend in einem anderen Land einen Auftrag erledigt. Während dieser Zeit bleibt die Sozialversicherungsgesetzgebung des Ursprungslandes anwendbar. Auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14/06/1971 untersteht die in ein anderes Land entsandte Person während der Dauer der Auftragserbringung von höchstens 12 Monaten weiterhin der Sozialversicherung des Ursprungslandes. Um zu bestätigen, dass die entsandte Person weiterhin dem Sozialversicherungsrecht des Ursprungslandes unterliegt, wird eine entsprechende Entsendungsbescheinigung benötigt (je nach Fall Formular E 101 oder E 102). Diese Formulare sind online verfügbar oder können bei den Sozialversicherungsinstitutionen der EU/EFTA-Mitgliedstaaten bezogen werden (Bescheinigung über die anzuwendenden RechtsvorschriftenEntsandte (BSV)EU-Links und Informationen über die soziale Sicherheit (EUlisses)Praktischer Leitfaden zum anwendbaren Recht in der Europäischen Union (EU), im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und in der Schweiz).



Informationen

Letzte Änderung 19.09.2024

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