Arbeitslosenversicherung (ALV) und arbeitgeberähnliche Stellung

Jede Person, die einen beträchtlichen Einfluss auf die Entscheidungen des Unternehmens ausübt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Erläuterungen.

Obwohl eine Person, die eine arbeitgeberähnliche Stellung einnimmt, genau wie jeder andere Beschäftigte in die Arbeitslosenversicherung (ALV) einzahlt, kann sie die Leistungen der ALV nicht in Anspruch nehmen. Dies gilt, so lange sie einen massgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen des Unternehmens ausübt. Der Grund dafür ist, dass die Arbeitslosenversicherung eine Versicherung für Arbeitnehmende ist, die den Verlust ihres Arbeitsplatzes weder bestimmen noch beeinflussen können.

Betroffen sind Personen, die Entscheide festlegen, die der Arbeitgeber (GmbH, AG) trifft, oder solche, die diese Entscheide als Gesellschafter, Mitglied eines leitenden Organs oder finanzieller Anteilseigner in hohem Masse beeinflussen können.

Überprüfung durch die Kasse

Es obliegt den Arbeitslosenkassen zu prüfen, ob sich eine versicherte Person in der Firma in einer solchen Stellung befindet oder nicht. Die Verwaltungsratsmitglieder einer AG sowie die Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH sind in jedem Fall von dieser Regelung betroffen.

Bei den übrigen Mitgliedern eines leitenden Organs muss die Kasse feststellen, welche tatsächlichen Entscheidbefugnisse ihnen nach der Struktur des Unternehmens zukommen. Diese Prüfung ist mitunter schwierig, denn die Grenze zwischen den verschiedenen Entscheidfindungsstufen ist nicht immer formal definiert, gerade in kleinen KMU. Beispielsweise kann zwar ein Generaldirektor, der für den administrativen und finanziellen Bereich verantwortlich ist und über eine Einzelunterschriftsberechtigung verfügt, einen massgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen des Arbeitgebers haben, dies muss aber nicht der Fall sein.

Im Zuge ihrer Überprüfungen kann sich die Kasse auf folgende Dokumente stützen:

  • Organigramm des Betriebes
  • Handelsregisterauszug
  • Statuten und Protokolle
  • Arbeitsverträge
  • Steuerliche Veranlagung (für die Überprüfung der finanziellen Beteiligung)

Wenn das Ausmass der finanziellen Beteiligung dem Angestellten massgebende Entscheidbefugnisse verleiht, hat dieser eine arbeitgeberähnliche Stellung. Der einfache Besitz von Aktien reicht allerdings nicht aus, um den Ausschluss eines Mitarbeiters von den Leistungen der AV zu rechtfertigen.  

Eheleute und Familienmitglieder

Eine Person, die in einem Betrieb arbeitet, in dem ihr Ehegatte oder ihre Ehegattin eine arbeitgeberähnliche Stellung innehat, hat keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Wenn nachgewiesen werden kann, dass ein anderes Familienmitglied, zum Beispiel ein Bruder oder Sohn, durch seine Stellung im Unternehmen einen erheblichen Einfluss auf die Entscheidungen des Arbeitgebers ausübt, besteht für diese Person ebenfalls kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung

Eine Person, die sich in einer arbeitgeberähnlichen Stellung befindet, hat dennoch Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie das Unternehmen verlässt oder diese Stellung endgültig aufgibt.

Folgende Tatbestände führen zum endgültigen Ausscheiden aus dem Betrieb oder zur Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung:

  • Auflösung des Betriebes
  • Konkurs des Betriebes
  • Verkauf des Betriebes
  • Kündigung mit Verlust der arbeitgeberähnlichen Stellung

Für detailliertere Informationen zur Arbeitslosenversicherung von Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung können die unten stehenden Anwendungsrichtlinien des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) konsultiert werden.



Informationen

Letzte Änderung 07.05.2021

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