Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung und Krankheitsurlaub

Muss der Arbeitgeber einem Angestellten bei unerwarteten Absenzen weiter seinen Lohn zahlen? Erläuterungen.

Es kann viele Gründe geben, weshalb ein Angestellter nicht arbeiten kann. Arbeitgebende müssen für alle Eventualitäten gerüstet sein und wissen, unter welchen Bedingungen sie zur Lohnfortzahlung verpflichtet sind.

Krankheit

Wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer aus Krankheitsgründen oder infolge eines Unfalls nicht arbeiten kann, muss der Arbeitgeber den Lohn fortzahlen. Doch wie lange? Es gibt im Wesentlichen zwei Szenarien:

  • Der Arbeitsvertrag beinhaltet keine Krankentaggeldversicherung. In diesem Fall zahlt der Arbeitgeber über einen von der Anzahl der Dienstjahre abhängigen Zeitraum den vollen Lohn. Wenn nicht im Rahmen einer Vereinbarung, eines Normalarbeitsvertrags oder eines Gesamtarbeitsvertrags längere Fristen festgelegt wurden, zahlt der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr drei Wochen lang den vollen Lohn, später dann für einen angemessenen längeren Zeitraum, der der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen Rechnung trägt.
  • Der Arbeitsvertrag beinhaltet eine Krankentaggeldversicherung zugunsten beider Parteien. Dieser Fall ist in der Praxis häufig anzutreffen. Die meisten Krankentaggeldversicherungen geben einen Anspruch auf mindestens 80% des Lohnes während 720 oder 730 Tagen innert 900 Tagen.

Im Krankheitsfall kann der Arbeitgeber von den Angestellten grundsätzlich bereits ab dem ersten Tag, an dem jemand nicht zur Arbeit kommt, ein Arztzeugnis verlangen. In vielen Verträgen ist dies jedoch erst ab dem dritten oder vierten Tag vorgesehen.

Krankheit eines Kindes

Arbeitnehmende können sich frei nehmen, um sich um ein krankes Kind zu kümmern, wenn sie dem Arbeitgeber ein Arztzeugnis vorlegen. Die Verhinderung an der Arbeitsleistung kann je nach Alter und Gesundheitszustand des kranken Kindes bis zu drei Tagen dauern. Unter bestimmten Umständen ist jedoch eine längere Absenz erforderlich. In diesem Fall ist für eine beschränkte Zeit der Lohn geschuldet nach denselben Regeln wie bei Krankheit eines nicht versicherten Arbeitnehmers (s.o.). Abgesehen von einigen Ausnahmefällen müssen die Eltern allerdings versuchen, Ersatzlösungen zu finden.

Andere Gründe

Es gibt viele weitere Gründe, aus denen ein Angestellter nicht zur Arbeit kommen kann. Ist der Angestellte direkt von diesen Gründen betroffen (Unfall, Schwangerschaft, Tod eines Angehörigen usw.), gelten dieselben Regeln wie bei Krankheit eines nicht versicherten Arbeitnehmers (s.o.) (Art. 324a OR).

Während des Militär- oder Zivildienstes eines Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber mindestens 80% des Tageslohns zahlen. Er erhält jedoch pro Diensttag eine Erwerbsausfallentschädigung von der Ausgleichskasse.

Ist die Verhinderung an der Arbeitsleistung dagegen einem Ereignis geschuldet, das einen grösseren Personenkreis betrifft, zum Beispiel einem Stau oder der Streichung eines Fluges, ist der Arbeitgeber nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet.



Informationen

Letzte Änderung 24.02.2020

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