Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih: die nötigen Schritte

Die private Arbeitsvermittlung und der Personalverleih werden durch das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) geregelt. Damit ein Unternehmen diese Tätigkeiten ausführen darf, benötigt es eine entsprechende Bewilligung.

Mehr als 6'000 Unternehmen in der Schweiz sind in der privaten Arbeitsvermittlung und im Personalverleih tätig. Diese Tätigkeiten regelt der Bund über drei Gesetzestexte:

  • das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
    (AVG),
  • die Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
    (AVV),
  • die Verordnung über Gebühren, Provisionen und Kautionen im Bereich des Arbeitsvermittlungsgesetzes
    (GebV-AVG).

Definitionen

Die Tätigkeit des Arbeitsvermittlers ist darauf ausgerichtet, Arbeitgebende und Stellensuchende zum Abschluss von Arbeitsverträgen in Kontakt zu bringen. 

Personalverleih bedeutet, dass ein Arbeitgeber die Leistungen eines Arbeitnehmers einem Leihunternehmen überlässt, indem er diesem einen Teil seiner Weisungsbefugnis gegenüber dem Arbeitnehmer abtritt. Hierbei handelt es sich in der Regel um Zeit- oder Temporärarbeit. 

Bewilligungsgesuche

Jedes Unternehmen, das regelmässig und gegen Entgelt im Bereich Arbeitsvermittlung oder Personalverleih tätig sein möchte, muss schriftlich ein Gesuch um eine kantonale Bewilligung bei der Amtsstelle des Kantons einreichen, in dem es ansässig ist. 

Im Falle grenzüberschreitender Tätigkeiten ist zusätzlich eine Bewilligung des Bundes erforderlich. Ist diese einmal erteilt, so gilt sie unbefristet und erlaubt dem Unternehmen, die Tätigkeit in der gesamten Schweiz auszuüben. 

Eine Zweigniederlassung, die ihren Sitz nicht in demselben Kanton hat wie der Hauptsitz, benötigt eine eigene Bewilligung ihres Kantons. 

Wenn die private Arbeitsvermittlung über Internet erfolgt und sich das Unternehmen ausschliesslich an inländische Arbeitsuchende richtet, ist lediglich eine kantonale Bewilligung erforderlich. 

Voraussetzungen für die Erteilung

Damit diesem Gesuch stattgegeben werden kann, ist es erforderlich, dass das Unternehmen (insbesondere):

  • im Handelsregister eingetragen ist;
  • über ein zweckmässiges Geschäftslokal verfügt;
  • kein anderes Gewerbe betreibt, das die Interessen der Arbeitgeber oder der Stellensuchenden gefährden könnte;
  • von einer Person geleitet wird, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit oder eine Niederlassungsbewilligung (Ausnahme EU-/EFTA-Angehörige) besitzt, einen guten Leumund geniesst sowie eine Berufslehre abgeschlossen oder eine gleichwertige Ausbildung absolviert hat und mehrjährige Berufserfahrung im Bereich der privaten Arbeitsvermittlung oder des Personalverleihs nachweisen kann.

Kosten

Die Gebühren für die Ausstellung der Vermittlungs- oder Verleihbewilligungen liegen jeweils zwischen CHF 750 und CHF 1'650, je nach Arbeitsaufwand der Behörden. Diese Gebühren werden sowohl für die kantonalen als auch für die SECO-Bewilligungen erhoben.
Für eine Änderung der Bewilligungen beträgt betragen die Gebühren jeweils CHF 220 bis CHF 850. Personalverleihbetriebe müssen eine Kaution in Höhe von CHF 50'000 bis CHF 150'000 hinterlegen (abhängig von den Tätigkeiten des Unternehmens). 

Entzug – Sanktionen

Unternehmen, die ohne Bewilligung im Bereich der privaten Arbeitsvermittlung / Personalverleih tätig sind, müssen mit Geldbussen von bis zu CHF 100'000 rechnen. Firmen, die eine Vermittlungsagentur / einen Personalverleiher beauftragen, der keine Bewilligung hat, können mit Geldbussen von bis zu CHF 40'000 bestraft werden. 

Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn sie auf der Grundlage unrichtiger oder irreführender Angaben erfolgte, wenn das Unternehmen gegen die damit verbundenen Rechtsvorschriften verstossen hat oder wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind. 

Nach Erhalt der Bewilligung kann die zuständige kantonale Amtsstelle bei den Vermittlungs- und Verleihunternehmen Kontrollen durchführen. Sie überprüft beispielsweise die Höhe der Löhne nach Massgabe der Gesamtarbeitsverträge, die Rechtmässigkeit der verwendeten Verträge oder die Einhaltung der Urlaubsansprüche. 

Quellen: Website www.arbeit.swiss (April 2018); SECO, Direktion für Arbeit (Mai 2018)



Informationen 

Letzte Änderung 09.08.2023

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