Firmengründung durch Personen aus Drittstaaten

Personen aus einem Drittstaat müssen bei der Firmengründung einige spezielle Regeln befolgen. Erläuterungen.

Wie kann ein Unternehmer aus einem Drittstaat (Nicht-EU-/EFTA-Raum) in der Schweiz ein Unternehmen gründen? Nachfolgend die wichtigsten rechtlichen Voraussetzungen, Hintergrundinformationen und Tipps für Unternehmerinnen und Unternehmer aus Drittstaaten.

Voraussetzungen zur Person

Personen aus Drittstaaten, die also nicht aus dem EU-/EFTA-Raum stammen und in der Schweiz selbstständig tätig sein wollen, müssen den in der Schweiz herrschenden arbeitsmarktlichen Anforderungen (Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) sowie den Weisungen zum AuG und der VZAE) genügen.

Rechtsanspruch auf Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit haben die Inhaber eines C-Ausweises (Niederlassungsbewilligung für Drittstaatangehörige) oder die Ehepartner von Inhabern eines C-Ausweises respektive von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern.

Personen mit dem Schutzstatus S müssen vor dem Arbeitsantritt als selbstständig Erwerbende beim Kanton des Arbeitsortes (PDF, 298 kB, 04.05.2022) eine Arbeitsbewilligung beantragen. Der Kanton prüft, ob die finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen für die angestrebte Tätigkeit erfüllt sind. Der Kanton berücksichtigt die besondere Lage der Schutzbedürftigen Personen.

Alle übrigen Personen haben keinen rechtlichen Anspruch auf selbstständige Arbeitstätigkeit. Sie müssen bei den zuständigen kantonalen Behörden ein entsprechendes Gesuch stellen. Entscheidend bei der Beurteilung ist - neben den erforderlichen persönlichen Voraussetzungen - der glaubhafte Nachweis, dass das Unternehmen eine "nachhaltig positive Auswirkung auf den Arbeitsmarkt Schweiz" wahrnehmen kann.

Unter einem nachhaltigen Nutzen für den Arbeitsmarkt Schweiz ist Folgendes zu verstehen: Das neue Unternehmen oder die selbstständig erwerbstätige Person trägt zur branchenspezifischen Diversifikation der regionalen Wirtschaft bei, erhält oder schafft mehrere Arbeitsplätze für Einheimische, tätigt erhebliche Investitionen und generiert neue Aufträge für die Schweizer Wirtschaft.

Entsprechend müssen Unternehmende ihre Geschäftsidee bereits vor der möglichen Übersiedlung in die Schweiz weit vorangetrieben haben. Ein überzeugender Businessplan bietet beste Grundlagen für ein erfolgreiches Prüfungsprozedere. Zudem sollte belegt werden, dass bereits organisatorische Verbindungen zu anderen Unternehmen bestehen. Und schliesslich muss das Gesuch eine Firmengründungsurkunde und/oder einen Handelsregistereintragsnachweis enthalten.

Wird das Gesuch von den kantonalen Behörden anerkannt, erhält der Unternehmende mindestens eine Kurzaufenthaltsbewilligung für Drittstaatangehörige (Ausweis L) oder im besten Fall eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B). Beide Kategorien sind dem vom Bund festgelegten jährlichen Kontingent für Jahres- und Kurzaufenthalter unterstellt.

Die Aufenthaltsbewilligung B ist auf eine Gültigkeit von einem Jahr beschränkt, kann aber jedes Jahr verlängert werden, sofern kein Grund für einen Widerruf besteht. Die Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) ist auf ein Jahr beschränkt und kann ausnahmsweise maximal 12 Monate verlängert werden (Staatssekretariat für Migration / Arbeitsbewilligung).

Voraussetzung zur Firmengründung

Folgende Nationalitäts- und Wohnsitzvorschriften gelten für Unternehmende aus Drittstaaten zur Gründung einer

  • Einzelfirma
    Die Einzelfirma ist alleiniges Eigentum des Firmeninhabers. Entsprechend gelten die arbeitsmarktlichen Vorschriften zur Person. Grundsätzlich muss für das Arbeiten in der Schweiz eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung vorliegen.
  • Kollektiv- und Kommanditgesellschaft
    Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind Personengesellschaften, für die sich Unternehmen hauptsächlich deshalb entscheiden, weil sie eine klar umrissene, stark personenbezogene Rechtsform darstellen. Die Kommanditgesellschaft kann auch externe Investoren einbeziehen, die nicht aktiv in die Geschäftsführung der Gesellschaft eingebunden sind.
    Entsprechend gelten für die natürlichen Personen die arbeitsmarktlichen Vorschriften zur Person mit gültiger Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung.
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
    Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als juristische Person muss mindestens durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden können. Dies kann der Geschäftsführer oder ein Direktor sein. Entsprechend muss diese Person eine für die Schweiz gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung besitzen.
  • Aktiengesellschaft (AG)
    Bei der Aktiengesellschaft als juristischer Person muss eine zur Vertretung der AG befugte Person ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Entsprechend muss diese Person eine für die Schweiz gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung besitzen.

Landkauf

Will ein Unternehmer aus einem Drittstaat in der Schweiz Land oder Immobilien kaufen, braucht er dazu eine gültige Niederlassungsbewilligung C und muss auch tatsächlich in der Schweiz wohnen. Das gilt ebenso, wenn der Ehepartner des Erwerbenden Schweizer Bürger ist. Sind diese Bedingungen erfüllt, gelten beim Erwerb von Immobilien dieselben Rechte wie die Schweizer (Inländerbehandlung), respektive für EU-EFTA-Bürger.

Der Landerwerb für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch ein ausländisches Unternehmen ist gemäss Lex Koller (Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland) ohne Bewilligung möglich.

Im Zusammenhang mit Liegenschafts- und Landkäufen/-verkäufen für die gewerbliche Nutzung werden folgende Steuern fällig:

  • Grundstückgewinnsteuer: Die Kantone Zürich, Bern, Uri, Schwyz, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Tessin und Juri belegen alle Grundstückgewinne mit dieser Steuer. Die übrigen Kantone und der Bund beziehen sie hingegen in die Berechnung der ordentlichen Gewinnsteuer ein. Der Steuersatz der Grundstückgewinnsteuer richtet sich nach der Höhe des Gewinns und nach der Besitzesdauer, laut dem Leitfaden "Besteuerung der Grundstückgewinne" vom März 2020.
  • Handänderungssteuer für Immobilien (in einigen Kantonen, z.B. Schwyz, abgeschafft), laut dem Leitfaden "Handänderungssteuer" vom April 2018.

Steuern für natürliche Personen

Einkommenssteuern werden in der Schweiz sowohl vom Bund (Bundessteuer) als auch von den Kantonen und Gemeinden (Staats- und Gemeindesteuern) erhoben. Da jeder der 26 Kantone ein eigenes Steuergesetz kennt, ist die Steuerbelastung in den einzelnen Kantonen unterschiedlich. Grundsätzlich haben Steuerpflichtige jährlich eine Steuererklärung auszufüllen. Gestützt darauf werden die Steuerfaktoren (Einkommen und Vermögen) ermittelt und die Steuern festgesetzt.

Ausländische Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung C nicht besitzen, in der Schweiz jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben (Kurzaufenthaltsbewilligung L und Aufenthaltsbewilligung B), werden für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle unterworfen, d.h. die Steuern werden vom Arbeitgeber direkt vom Lohn abgezogen (Quellensteuer). Die Steuerschuld ist damit normalerweise abgegolten (Quellensteuer (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer)).

Laut Steuergesetz (§94) müssen Personen ohne Niederlassungsbewilligung für Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Quellensteuer bezahlen. Diese Einkünfte sind mittels Steuererklärung zu deklarieren, also wie bei einem niedergelassenen Ausländer oder einem Schweizer Bürger (siehe Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Vierter Teil: Quellensteuern für natürliche und juristische Personen).

Die internationale Doppelbesteuerung wird durch zwischenstaatliche Abkommen geregelt. Die Schweiz hat mit fast 100 Staaten, darunter fast alle westlichen Industrieländer, ein solches Abkommen unterzeichnet. Länderspezifische Details sind aus den jeweiligen Abkommen ersichtlich (siehe Doppelbesteuerungsrecht und Übersicht der Doppelbesteuerungsabkommen).

Unternehmenssteuern

In der Schweiz sind Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaften oder GmbHs zur Entrichtung von Gewinnsteuern und Kapitalsteuern verpflichtet. Die Gewinnsteuern werden auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene erhoben, die Kapitalsteuern dagegen nur auf Kantons- und Gemeindeebene.

Die Gewinnsteuer des Bundes beträgt 8,5% des Reingewinns (Art. 68 DBG). Bei den übrigen Steuersätzen bestehen erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen Kantonen und Gemeinden. Allgemein ist die Zentralschweiz die Region mit den attraktivsten Steuersätzen. In diesen Kantonen liegt die effektive Steuerbelastung (Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern) zwischen 10 und 11,1%, wie der BAK Taxation Index 2022 von BAK Economics belegt. Zum Vergleich: In Zürich liegt sie bei 16,6% und in St. Gallen bei 12,5%.

Mehrwertsteuer

Erbringt ein Unternehmen mit Sitz im Ausland in der Schweiz Leistungen, so muss es die Schweizer Mehrwertsteuer entrichten. Nur wer jährlich insgesamt weniger als CHF 100‘000 steuerbaren Umsatz innerhalb der Schweiz erzielt, ist von der Mehrwertsteuerpflicht befreit. Die Anmeldung für die Mehrwertsteuer sowie weitere Informationen finden Sie hier: Anmeldung bei der MWST.

Die Schweizer Mehrwertsteuer (MWST) gehört zu den tiefsten in Europa. Der Normalsatz beträgt 8,1%. Beherbergungen in Hotels und Parahotellerie werden mit 3,8%, Güter des täglichen Bedarfs mit 2,6% besteuert. Zahlreiche Leistungen insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Soziales, Bildung, Kultur und Sport, Finanz- und Immobilientransaktionen sind von der Mehrwertsteuer ausgenommen (Eidg. Steuerverwaltung - Webbasierte Publikationen MWST).



Informationen

Aktuelles

Selbständigkeit mit Schutzstatus S

Personen mit dem Schutzstatus S müssen vor dem Arbeitsantritt als selbstständig Erwerbende beim Kanton des Arbeitsortes (PDF, 298 kB, 04.05.2022) eine Arbeitsbewilligung beantragen. Der Kanton prüft, ob die finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen für die angestrebte Tätigkeit erfüllt sind. Der Kanton berücksichtigt die besondere Lage der Schutzbedürftigen Personen.

Download

Die Schweiz: Unternehmensstandort mit Zukunft (2013) (PDF, 2 MB, 13.11.2019)Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)

Letzte Änderung 21.12.2023

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