Firmengründung durch Personen aus dem EU-/EFTA-Raum

Personen aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA müssen bei der Firmengründung in der Schweiz einige spezielle Regeln beachten. Ein Leitfaden.

Wie kann eine Person aus dem EU-/EFTA-Raum in der Schweiz ein Unternehmen gründen? Nachfolgend die wichtigsten rechtlichen Voraussetzungen, Hintergrundinformationen und Tipps für ausländische Unternehmerinnen und Unternehmer aus dem EU-/EFTA-Raum.

Voraussetzungen zur Person

Alle Bürgerinnen und -Bürger der EU/EFTA können sich selbstständig machen.

Laut Personenfreizügigkeitsabkommen kann ein selbstständiger Unternehmer auch ohne Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung) tätig werden. Die 5-jährige Aufenthaltsbewilligung B genügt dazu. Bei der Anmeldung in der Schweiz muss aber die geplante selbstständige Tätigkeit nachgewiesen werden. Das kann etwa mit einer UID-Nummer, einem Eintrag in ein Berufsregister, der Anmeldung bei einer Sozialversicherung als Selbstständigerwerbender, einem Businessplan, den Buchhaltungszahlen oder dem Eintrag ins Handelsregister geschehen. Genaue Informationen zu den verlangten Nachweisen erteilen die kantonalen Migrationsbehörden (EU/EFTA Bürgerinnen und Bürger: Leben und Arbeiten in der SchweizBundesamt für Migration: Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTAAdressen kantonaler Migrations- und Arbeitsmarktbehörden).

Eine Aufenthaltsbewilligung B EG/EFTA zur selbstständigen Erwerbstätigkeit wird in einem ersten Schritt für fünf Jahre ausgestellt und beinhaltet die volle geografische und berufliche Mobilität.

Scheitert der Gang in die Selbstständigkeit und wird der Unternehmende von der Fürsorge abhängig, geht das Aufenthaltsrecht verloren. Allerdings können die Betroffenen auch dann eine Stelle als angestellter Arbeitnehmer in der Schweiz suchen.

Dem angehenden selbstständigen Unternehmer steht es frei, in welcher Sparte er tätig sein will. Bei den reglementierten Berufen gibt es allerdings gewisse Einschränkungen (Bewilligungen und reglementierte Berufe).

Kroatien

Der Bundesrat hat per 1. Januar 2023 die Ventilklausel angerufen. Aufgrund der Ventilklausel benötigen kroatische Staatsangehörige eine kontingentierte Bewilligung, wenn sie nach diesem Datum in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufnehmen möchten. Seit dem 1. Januar 2023 sind somit sowohl die Kurzaufenthaltsbewilligung L als auch die Aufenthaltsbewilligung B für kroatische Erwerbstätige kontingentiert.

Voraussetzung zur Firmengründung

Folgende Nationalitäts- und Wohnsitzvorschriften gelten für Unternehmende aus dem EU-/EFTA-Raum zur Gründung einer

  • Einzelfirma
    Die Einzelfirma ist alleiniges Eigentum des Firmeninhabers. Entsprechend gelten die arbeitsmarktlichen Vorschriften zur Person. Grundsätzlich muss für das Arbeiten in der Schweiz eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung vorliegen.
  • Kollektiv- und Kommanditgesellschaft
    Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind Personengesellschaften, für die sich Unternehmen hauptsächlich deshalb entscheiden, weil sie eine klar umrissene, stark personenbezogene Rechtsform darstellen. Entsprechend gelten für die natürlichen Personen die arbeitsmarktlichen Vorschriften zur Person mit gültiger Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung.
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
    Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als juristische Person muss mindestens durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden können. Dies kann der Geschäftsführer oder ein Direktor sein. Entsprechend muss diese Person eine für die Schweiz gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung besitzen.
  • Aktiengesellschaft (AG)
    Bei der Aktiengesellschaft als juristischer Person muss eine zur Vertretung der AG befugte Person ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Entsprechend muss diese Person eine für die Schweiz gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung besitzen.

Landkauf

Für EU-Bürger, die in der Schweiz wohnhaft sind, gelten beim Erwerb von Immobilien dieselben Rechte wie für Schweizer (Inländerbehandlung). EU-Unternehmer mit schweizerischer Aufenthaltsberechtigung und Hauptwohnsitz im Ausland haben beim Grundeigentumskauf nur dann die gleichen Rechte wie Schweizer, wenn die Immobilie der Berufsausübung dient. Bewilligungspflichtig sind Zweit- und Ferienwohnungen. Verlässt jemand die Schweiz, muss erworbenes Grundeigentum nicht wieder verkauft werden.

Der Landerwerb für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch ein ausländisches Unternehmen ist gemäss dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) ohne Bewilligung möglich. Es dürfen aber grundsätzlich, das heisst mit wenigen Ausnahmen, keine Wohnungen miterworben, beziehungsweise errichtet werden.

Im Zusammenhang mit Liegenschafts- und Landkäufen/-verkäufen für die gewerbliche Nutzung werden folgende Steuern fällig:

  • Grundstückgewinnsteuer: Die Kantone Zürich, Bern, Uri, Schwyz, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Tessin und Juri belegen alle Grundstückgewinne mit dieser Steuer. Die übrigen Kantone und der Bund beziehen sie hingegen in die Berechnung der ordentlichen Gewinnsteuer ein. Der Steuersatz der Grundstückgewinnsteuer richtet sich nach der Höhe des Gewinns und nach der Besitzesdauer, laut dem Leitfaden "Besteuerung der Grundstückgewinne" vom März 2020.
  • Handänderungssteuer für Immobilien (in einigen Kantonen, z.B. Schwyz, abgeschafft), laut dem Leitfaden "Handänderungssteuer" vom April 2018.

Steuern für natürliche Personen

Einkommenssteuern werden in der Schweiz sowohl vom Bund (Bundessteuer) als auch von den Kantonen und Gemeinden (Staats- und Gemeindesteuern) erhoben. Da jeder der 26 Kantone ein eigenes Steuergesetz kennt, ist die Steuerbelastung in den einzelnen Kantonen unterschiedlich. Grundsätzlich haben Steuerpflichtige jährlich eine Steuererklärung auszufüllen. Gestützt darauf werden die Steuerfaktoren (Einkommen und Vermögen) ermittelt und die Steuern festgesetzt.

Ausländische Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung C nicht besitzen, in der Schweiz jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, werden für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle unterworfen, d.h. die Steuern werden vom Arbeitgeber direkt vom Lohn abgezogen (Quellensteuer). Die Steuerschuld ist damit normalerweise abgegolten (Quellensteuer (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer)).

Laut Steuergesetz (§94) müssen Personen ohne Niederlassungsbewilligung für Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Quellensteuer bezahlen. Diese Einkünfte sind mittels Steuererklärung zu deklarieren, also wie bei einem niedergelassenen Ausländer oder einem Schweizer Bürger (siehe Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Vierter Teil: Quellensteuern für natürliche und juristische Personen).

Die internationale Doppelbesteuerung wird durch zwischenstaatliche Abkommen geregelt. Die Schweiz hat mit fast 100 Staaten, darunter fast alle westlichen Industrieländer, ein solches Abkommen unterzeichnet. Länderspezifische Details sind aus den jeweiligen Abkommen ersichtlich (siehe Doppelbesteuerungsrecht und Übersicht der Doppelbesteuerungsabkommen).

Unternehmenssteuern

In der Schweiz sind Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaften oder GmbHs zur Entrichtung von Gewinnsteuern und Kapitalsteuern verpflichtet. Die Gewinnsteuern werden auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene erhoben, die Kapitalsteuern dagegen nur auf Kantons- und Gemeindeebene.

Die Gewinnsteuer des Bundes beträgt 8,5% des Reingewinns (Art. 68 DBG). Bei den übrigen Steuersätzen bestehen erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen Kantonen und Gemeinden. Allgemein ist die Zentralschweiz die Region mit den attraktivsten Steuersätzen. In diesen Kantonen liegt die effektive Steuerbelastung (Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern) zwischen 10 und 11,1%, wie der BAK Taxation Index 2022 von BAK Economics belegt. Zum Vergleich: In Zürich liegt sie bei 17,9% und in St. Gallen bei 12,5%.

Mehrwertsteuer

Erbringt ein Unternehmen mit Sitz im Ausland in der Schweiz Leistungen, so muss es die Schweizer Mehrwertsteuer entrichten. Nur wer jährlich insgesamt weniger als CHF 100’000 steuerbaren Umsatz in der Schweiz und im Ausland erzielt, ist von der Mehrwertsteuerpflicht befreit. Die Anmeldung für die Mehrwertsteuer sowie weitere Informationen finden Sie hier: Anmeldung bei der MWST).

Die Schweizer Mehrwertsteuer (MWST) gehört zu den tiefsten in Europa. Der Normalsatz beträgt 8,1%. Beherbergungen in Hotels und Parahotellerie werden mit 3,8%, Güter des täglichen Bedarfs mit 2,6% besteuert. Zahlreiche Leistungen insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Soziales, Bildung, Kultur und Sport, Finanz- und Immobilientransaktionen sind von der Mehrwertsteuer ausgenommen (Eidg. Steuerverwaltung - Webbasierte Publikationen MWST, So funktioniert die Mehrwertsteuer (MWST)).



Informationen

Letzte Änderung 21.12.2023

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