Stiftung: die wichtigsten Merkmale

Mit Stiftungen wird Vermögen für einen fest bestimmten Zweck verselbstständigt.

Vermögen kann in Form einer Stiftung (Art. 80-89c ZGB) verselbstständigt werden. Die Stiftung ist eine juristische Person, die über das verantwortliche Organ (Stiftungsrat) handelt. Sie wird durch eine notarielle Urkunde oder durch ein Testament errichtet. Ab dem 1. Januar 2016 (Stand: Juli 2015) müssen alle privatrechtlichen Stiftungen ins Handelsregister eingetragen werden, damit sie ihre Rechtspersönlichkeit erlangen. Bestehende Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen bleiben als juristische Personen anerkannt, müssen sich aber innerhalb von fünf Jahren in Handelsregister eintragen lassen.

Für die geschäftliche Tätigkeit innerhalb einer Stiftung ist der in der Stiftungsurkunde festgesetzte Wille der Stifterin oder des Stifters massgeblich. Verantwortlich für die Einhaltung dieses Zwecks ist je nach Art und Zweck der Stiftung das Gemeinwesen (Bund, Kantone, Gemeinden). Mit Ausnahme der Familienstiftung und der kirchlichen Stiftung (Art. 87 ZGB) sind die Stiftungen also der behördlichen Aufsicht unterstellt.

Im Geschäftsleben haben die als Stiftung organisierten Personalfürsorgeeinrichtungen eine grosse Bedeutung erlangt; als Rechtsform einer Unternehmung ist die Stiftung aber weniger geeignet. Andererseits kann das Schicksal einer Unternehmung mit einer Stiftung verknüpft und durch entsprechende Zweckbestimmung auf längere Zeit vorausbestimmt werden.



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Letzte Änderung 17.01.2023

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