Einzelunternehmen: beliebte Rechtsform für Gründer

Unter Gründerinnen und Gründern ist das Einzelunternehmen eine der beliebtesten Rechtsformen. Aus rechtlicher Sicht ist sie dann ratsam, wenn eine natürliche Person alleine eine kaufmännische Tätigkeit ausübt.

Das Einzelunternehmen eignet sich besonders für Tätigkeiten, die stark mit der inhabenden Person in Verbindung stehen. Für diese Rechtsform entscheiden sich häufig lokale Handelsunternehmen, aber auch Personen, die einen freien Beruf ausüben, beispielsweise Architektinnen und Architekten, Ingenieurinnen und Ingenieure, Anwältinnen und Anwälte oder Ärztinnen und Ärzte. Letztere sind jedoch in der Regel "Selbstständigerwerbende ohne Unternehmen", deren Tätigkeit im Gegensatz zu der eines Einzelunternehmens grundsätzlich von der Pflicht zur Eintragung im Handelsregister ausgenommen ist.

Vereinfachte Eintragung

Ein Einzelunternehmen kann ohne viel Aufwand gegründet werden. Das ermöglicht eine rasche Geschäftsaufnahme. Im Prinzip braucht es dazu lediglich den Eintrag ins Handelsregister. Dieser ist zwingend notwendig, wenn der Jahresumsatz CHF 100'000 übersteigt und es sich um ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe handelt. Eine Einzahlung eines fixen Grundkapitals ist nicht nötig. Zudem kann die Doppelbesteuerung des Gewinns vermieden werden.

Hinsichtlich der Sozialversicherungen ist zu bedenken, dass Gründerinnen und Gründer von Einzelunternehmen in der Regel als selbstständig Erwerbende gelten. Für ihre Absicherung sind sie also weitgehend selbst verantwortlich.

Um den Selbstständigkeitsstatus zu erhalten, können Unternehmerinnen und Unternehmer an dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird, einen Antrag bei der AHV stellen. Je nach Branche müssen unterschiedliche Bedingungen erfüllt sein. Die Kasse prüft den Fall und fordert die nötigen Belege an. Im Baugewerbe (Maler, Maurer) und im Verkehrssektor (z.B. Taxifahrer) ist die Suva für die Statusbeurteilung zuständig. Erst wenn die Suva grünes Licht gegeben hat, kann am Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird, der Antrag bei der AHV gestellt werden.

Der Firmenname muss den Namen der Gründerin oder des Gründers beinhalten. Fantasie- oder Sachbezeichnungen sind nur als Zusatz zulässig. Der Eintrag im Handelsregister hat zur Folge, dass der Firmenname geschützt ist und der Firmeninhaber der Betreibung auf Konkurs unterliegt.

Im UID-Register werden auch Einzelunternehmen ohne Handelsregistereintrag veröffentlicht. Bei diesen Unternehmen werden als Unternehmensname grundsätzlich der Vorname und Name der selbständig erwerbenden Person geführt. Fantasie- oder Sachbezeichnungen von Einzelunternehmen ohne Handelsregistereintrag werden im UID-Register ausschliesslich im Feld « Zusätzlicher Name » publiziert.

Ein Einzelunternehmen, dessen Umsatz weniger als CHF 500'000 beträgt, muss mindestens eine Buchhaltung führen, die nur die Einnahmen, die Ausgaben und die Vermögenslage umfasst.

Ein Einzelunternehmen, das im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens CHF 500'000 erzielt hat, ist zur Buchhaltung und Rechnungslegung gemäss den im Obligationenrecht (OR 957 ff.) definierten Regeln verpflichtet.

Eine detaillierte Übersicht über die Einzelfirma und ihre Funktionsweise finden Sie unter:



Informationen

Letzte Änderung 25.01.2024

Zum Seitenanfang

easygov Logo und Link zum Online-Schalter für Unternehmen
https://www.kmu.admin.ch/content/kmu/de/home/praktisches-wissen/kmu-gruenden/firmengruendung/auswahl-rechtsform/einzelfirma.html