Senkung der MWST per 1.Januar 2018: Auswirkungen für KMU
Die MWST-Sätze sinken ab 1.Januar 2018. Die neuen Referenzwerte lauten wie folgt.
Ab 1.Januar sinkt der Normalsatz der MWST von 8% auf 7,7%. Es handelt sich dabei um die erste Senkung dieser Steuer seit ihrer Einführung. Der neue Steuersatz erklärt sich aus der Tatsache, dass Ende 2017 die Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung (IV) durch die MWST, welche 0,4 Prozentpunkte ausmachte, ausläuft. Gleichzeitig werden die MWST-Sätze für die Finanzierung des Ausbaus der Bahninfrastruktur um einen Prozentsatz erhöht.
Die Steuersätze wurden wie folgt angepasst:
Die Saldosteuersätze (SSS) und die Pauschalsteuersätze (PSS) wurden wie folgt angepasst:
Änderungen ergaben sich auch bei der Umsatz- und Steuerschuldlimite für die Anwendung der Saldosteuersatzmethode (SSS-Methode):
Die neuen (ab 1. Januar 2018 geltenden) MWST-Sätze auf allen Abrechnungsformularen sind unter «II. Steuerberechnung» auf der linken Seite des Formulars aufgeführt (Beispiel für eine MWST-Abrechnung für das erste Trimester 2018 (Saldosteuersatzmethode), Weitere Formulare).
Übersicht über die wichtigsten Änderungen
Die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes bringt für die Mehrzahl der inländischen Unternehmen keine wesentlichen Änderungen. Durch den Abbau mehrwertsteuerbedingter Wettbewerbsnachteile soll aber die Situation der Schweizer Unternehmen indirekt verbessert werden:
- Neu ist der weltweite Umsatz für die Begründung der Steuerpflicht massgebend. Alle Unternehmen, die entweder in der Schweiz ansässig sind oder Leistungen in der Schweiz erbringen und im In- und Ausland pro Jahr mindestens 100‘000 Franken Umsatz aus nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen erzielen, werden ab dem 1. Januar 2018 obligatorisch mehrwertsteuerpflichtig.
- Ab 1. Januar 2019 wird neu in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig, wer für mindestens 100‘000 Franken pro Jahr von der Einfuhrsteuer befreite Kleinsendungen (d.h. die Einfuhrsteuer beträgt nicht mehr als 5 Franken) vom Ausland in die Schweiz sendet..
Allgemein
Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz sind weder das Datum der Rechnungsstellung noch der Zahlung, sondern der Zeitpunkt respektive der Zeitraum der Leistungserbringung. Bis zum 31. Dezember 2017 erbrachte Leistungen unterliegen grundsätzlich den bisherigen, ab dem 1. Januar 2018 erbrachte Leistungen den neuen Steuersätzen (Erläuterungen und Schema zum besseren Verständnis).