Senkung der MWST per 1.Januar 2018: Auswirkungen für KMU

Die MWST-Sätze sinken ab 1.Januar 2018. Die neuen Referenzwerte lauten wie folgt.

Ab 1.Januar sinkt der Normalsatz der MWST von 8% auf 7,7%. Es handelt sich dabei um die erste Senkung dieser Steuer seit ihrer Einführung. Der neue Steuersatz erklärt sich aus der Tatsache, dass Ende 2017 die Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung (IV) durch die MWST, welche 0,4 Prozentpunkte ausmachte, ausläuft. Gleichzeitig werden die MWST-Sätze für die Finanzierung des Ausbaus der Bahninfrastruktur um einen Prozentsatz erhöht.

Die Steuersätze wurden wie folgt angepasst:

  bis 31.12.2017 seit 1.1.2018
Normalsatz 8,0 % 7,7 %
Reduzierter Satz 2,5 % 2,5 %
Sondersatz für Beherbergung 3,8 % 3,7 %

Die Saldosteuersätze (SSS) und die Pauschalsteuersätze (PSS) wurden wie folgt angepasst:

Alt (bis 31.12.2017) Neu (seit 1.1.2018)

0,1 %

0,1 %

0,6 %

0,6 %

1,3 %

1,2 %

2,1 %

2,0 %

2,9 %

2,8 %

3,7 %

3,5 %

4,4%

4,3 %

5,2%

5,1 %

6,1%

5,9 %

6,7%

6,5 %

Änderungen ergaben sich auch bei der Umsatz- und Steuerschuldlimite für die Anwendung der Saldosteuersatzmethode (SSS-Methode):

  Limite bis 31.12.2017 Limite seit 1.1.2018
Umsatzlimite für die Anwendung der Saldosteuersatzmethode CHF 5'020'000 CHF 5'005'000
Steuerschuldlimite für die Anwendung der Saldosteuersatzmethode CHF 109‘000 CHF 103'000

Übersicht über die wichtigsten Änderungen

Die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes bringt für die Mehrzahl der inländischen Unternehmen keine wesentlichen Änderungen. Durch den Abbau mehrwertsteuerbedingter Wettbewerbsnachteile soll aber die Situation der Schweizer Unternehmen indirekt verbessert werden:

  • Neu ist der weltweite Umsatz für die Begründung der Steuerpflicht massgebend. Alle Unternehmen, die entweder in der Schweiz ansässig sind oder Leistungen in der Schweiz erbringen und im In- und Ausland pro Jahr mindestens 100‘000 Franken Umsatz aus nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen erzielen, werden ab dem 1. Januar 2018 obligatorisch mehrwertsteuerpflichtig.
  • Ab 1. Januar 2019 wird neu in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig, wer für mindestens 100‘000 Franken pro Jahr von der Einfuhrsteuer befreite Kleinsendungen (d.h. die Einfuhrsteuer beträgt nicht mehr als 5 Franken) vom Ausland in die Schweiz sendet..

Allgemein

Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz sind weder das Datum der Rechnungsstellung noch der Zahlung, sondern der Zeitpunkt respektive der Zeitraum der Leistungserbringung. Bis zum 31. Dezember 2017 erbrachte Leistungen unterliegen grundsätzlich den bisherigen, ab dem 1. Januar 2018 erbrachte Leistungen den neuen Steuersätzen (Erläuterungen und Schema zum besseren Verständnis).

Spezialsituationen

  1. Vorauszahlungen und Vorauszahlungsrechnungen
    Eine Vorauszahlung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung noch keine Leistung erbracht worden ist. Ist im Zeitpunkt der Vorauszahlung beziehungsweise Vorauszahlungsrechnung bekannt, dass die Lieferung oder Dienstleistung ganz oder teilweise nach dem 31. Dezember 2017 erfolgt, so kann der auf die Zeit ab dem 1. Januar 2018 entfallende Teil der Leistung sowohl in der Rechnung an die Kundschaft als auch in der Abrechnung mit der ESTV bereits zum neuen Steuersatz aufgeführt werden.
  2. Periodische Leistungen, die teilweise nach 1.1.2018 erbracht wurden
    Abonnemente für Beförderungsleistungen (z.B. Halbtax- und Generalabonnemente, Ski-Saisonabonnemente) oder Service- und Wartungsverträge für Lifte, Haushaltmaschinen, Computersysteme u.dgl. sind in der Regel im Voraus zu bezahlen. Erstreckt sich ein solches Abonnement oder ein solcher Vertrag über den Zeitpunkt der Steuersatzreduktion hinaus, ist grundsätzlich eine Aufteilung des Entgelts pro rata temporis auf den bisherigen und neuen Steuersatz vorzunehmen.
  3. Entgeltsminderungen / Jahresbonifikationen / Warenretouren respektive Rückgängigmachung der Leistung
    Entgeltsminderungen (Skonti, Rabatte, Mängelrügen, Verluste) auf Leistungen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2018 waren mit den alten Steuersätzen zu korrigieren. Analog galt das für Jahresbonifikationen (Umsatzbonifikationen und andere Rabattvergütungen für 2017), Produktretouren und Rückgängigmachung von Leistungen. Auch hier galt der Zeitpunkt / Zeitraum der Leistungserbringung als Kriterium, welcher Steuersatz berichtigt werden musste.


Informationen

Letzte Änderung 19.03.2020

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