Welchen Umfang soll das Risikomanagement haben?

Reicht es, beim Risikomanagement den Mindeststandard zu erfüllen? Wer es verbessern möchte, kann in diesem Prozess zusätzliche Phasen durchlaufen.

Um die minimalen gesetzlichen Offenlegungspflichten des schweizerischen Obligationenrechts zu erfüllen, wird erwartet, dass die Unternehmen mindestens eine Risikobeurteilung durchführen und hierzu in den Anhangsangaben zum Jahresabschluss eine Aussage abgeben.

Unternehmen, die sich neben der Erfüllung der Minimalanforderungen auch Richtung "Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance" entwickeln wollen, durchlaufen auch die Phasen Risikomanagement-Prozess sowie Implementierung. Die Entscheidung, welchen Umfang das Unternehmen abdecken will, wird vom Verwaltungsrat festgelegt, der gemäss Art. 716a Abs. 1 OR für die Oberleitung des Unternehmens verantwortlich ist.



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Letzte Änderung 19.03.2020

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