Schweiz beim Thema Teilzeitarbeit unter den Spitzenreitern

Eine junge Frau sitzt neben einem Kind und sieht ihm beim Malen zu.

(30.01.2019) Die Schweiz bleibt nach den Niederlanden in Europa das Land mit der höchsten Teilzeitquote. Im zweiten Quartal 2017 arbeiteten 36,7% der Beschäftigten mit einem reduzierten Beschäftigungsgrad, wie das Bundesamt für Statistik mitteilt. Gegenüber 1997 ist dieser Anteil somit um 8,4 Punkte gestiegen.

Insgesamt arbeiten 1,7 Millionen Personen in Teilzeit, also mehr als ein Drittel der Erwerbstätigen. Sehr hoch bleibt der Unterschied zwischen dem Anteil der Teilzeitbeschäftigten bei den Männern (18%) und bei den Frauen (59%). Die familiäre Situation ist für diese Entscheidung der ausschlaggebende Faktor, vor allem für Mütter von Kindern unter 4 Jahren. In dieser Kategorie arbeiten 82,3% der Frauen reduziert, während es bei den Vätern in derselben Situation nur 13,4% sind. Zum Vergleich: Frauen ohne Kinder, die in einer Partnerschaft leben, arbeiten nur zu 41,4% in Teilzeit.

Die Kinderbetreuung ist für mehr als jede vierte Frau der Grund für die Teilzeitarbeit, wohingegen das nur auf 6,1% der Männer zutrifft. Diese reduzieren ihre Arbeitszeit eher, um eine Weiterbildung zu absolvieren oder noch einmal zu studieren (17,5%, Frauen: 8%). Dass sie nicht Vollzeit arbeiten wollen, ist für 17,4% der Männer und 16,5% der Frauen das Hauptargument für die Teilzeitbeschäftigung.

Den höchsten Anteil an Teilzeitbeschäftigten weist der Dienstleistungssektor auf. In der Branche "Kunst, Unterhaltung, private Haushalte, sonstige Dienstleistungen" sind es 62,8%, im Bereich "Erziehung und Unterricht" 59,1% und im Gesundheits- und Sozialwesen 55,2%. Von den Arbeitnehmenden in Führungspositionen arbeiten nur 22,8% in Teilzeit, während es bei den Angestellten ohne Führungsverantwortung 45,3% sind.

Zum Vergleich: In Deutschland sind 28,2% der Arbeitnehmenden teilzeiterwerbstätig. In Frankreich sind es nur 18,8% und in Kroatien mit 5,6% oder Bulgarien mit 2,4% noch einmal deutlich weniger.


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Letzte Änderung 30.01.2019

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